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Bildquelle: suedtirol-info.at

Wir danken dem Südtirol-Informationsdienst (SID) für eine wichtige Studie über die Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts, das selbstverständlich nicht nur für Südtirol, sondern auch für alle anderen nach dem Ersten Weltkrieg vom Mutterland abgetrennten Gebiete gilt – also etwa im Falle des Königreichs Ungarn: Őrvidék, Felvidék, Erdély, Kárpátalja, Delvidék, Baranya, Vajdaság, Temesi Bánság usw.

Hier die einleitenden Passagen der Studie mit klaren Postulaten des zwingenden Völkerrechts:

I) Die Rechtsquellen

a) Das Recht auf Selbstbestimmung der Völker ist bereits in Artikel 1.2 der „Charta der Vereinten Nationen“ vom 26. Juni 1945 verankert, in welchem es heißt, dass es zu den Zielen der Vereinten Nationen gehöre, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln…“

b) Ein Schlüsseldokument ist die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 verabschiedete „Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Völker“ 1514, XV, in der es heißt:

  1. Die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Herrschaft und Ausbeutung stellt eine Verweigerung der grundlegenden Menschenrechte dar, steht in Widerspruch zu der Charta der Vereinten Nationen und ist ein Hindernis bei der Förderung des Weltfriedens und der Zusammenarbeit.
  2. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung, kraft dessen sie über ihren politischen Status frei entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung verfolgen.
    (Zitiert nach: Neuhold-Hummer-Schreuer: „Österreichisches Handbuch des Völkerrechts“, Bd. 2, 2. Auflage, Wien 1991, S. 346f)

c) Eine weitere Rechtsgrundlage sind die „Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen“ von 1966 (Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Pakt II über bürgerliche und politische Rechte).
In beiden Pakten wird in Artikel 1, Absatz 1 erklärt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und verfolgen in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

In diesem Text findet sich keine Schutzklausel für die territoriale Integrität der Staaten und es wird auch die Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes an keine Vorbedingung wie etwa Unterdrückung oder Missachtung der Menschenrechte geknüpft.

Weiterlesen: http://suedtirol-info.at/studie-das-recht-auf-selbstbestimmung/

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