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Sorgfältig – und heimtückisch – getarntes Täuschungsmanöver

Was versteht die Öffentlichkeit unter dem Begriff «Inländervorrang am Arbeitsplatz»? Die meisten glauben wohl, damit könnten vor allem ältere Schweizer Arbeitnehmer vor jüngeren, «billigeren» Ausländern einigermassen geschützt werden. Dieser Glaube hat mit der Wirklichkeit freilich nichts zu tun.

Solange die Schweiz dem Regime der EU-Personenfreizügigkeit untersteht, gelten keineswegs bloss Schweizer als «Inländer». Die Personenfreizügigkeit verbietet vielmehr jegliche Bevorzugung der eigenen Staatsbürger gegenüber Zuwanderern aus der EU. Solche Bevorzugung wird unter dem Regime der Personenfreizügigkeit zur unerlaubten, ja strafbaren Diskriminierung von Einwanderern aus EU-Ländern.

«Inländervorang» privilegiert sämtliche EU-Bürger

Die EU schuf die Personenfreizügigkeit mit dem ausdrücklichen Ziel, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht auf die rein administrative Ebene zu verweisen. Die Personenfreizügigkeit soll nationale Bindung, Bindung ans eigene Volk, Bindung an eine Heimat entwerten, ja auflösen.

Damit bezieht sich «Inländervorrang» – auch der neuerdings von brüsselfreundlichen Angehörigen der Classe politique zwecks Tarnung ihrer wahren Absichten erfundene Begriff «Inländervorrang light» – niemals nur auf Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger. Vom Inländervorrang profitieren vielmehr sämtliche in unserem Land anwesenden Bürger eines jeden EU-Landes, das dem System der EU-Personenfreizügigkeit unterworfen ist. Der «Inländervorrang light» stellt sämtliche in unserem Land anwesenden Bürgerinnen und Bürger aus EU-Ländern, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit Wohnsitz in der Schweiz genommen haben, den Schweizer Bürgern gleich. Der «Inländervorrang» schützt – solange die Schweiz der EU-Personenfreizügigkeit unterworfen bleibt – also keinen einzigen Schweizer an seinem Arbeitsplatz. Der über fünfzigjährige Schweizer darf dem weit billigeren Portugiesen oder Deutschen keinesfalls vorgezogen werden. Dies käme unerlaubter Diskriminierung eines EU-Bürgers gleich; gerichtliche Ahndung wäre unausweichlich. Gesalzene Busse ebenfalls.

Selbst Einwanderer aus sog. «Drittstaaten» – also ausserhalb der EU geborene, aber legal in einen EU-Staat eingewanderte Übersiedler –, ja selbst die von einem EU-Staat als Flüchtlinge aufgenommenen Zuwanderer müssten den Schweizern gleichgestellt werden.  Der legale Aufenthalter ist nach zwingender EU-Vorgabe «Inländer». Sonderrechte und Privilegien für eigene Staatsbürger gibt es nicht mehr.

Und der Verfassungsartikel?

Nur dann, wenn die Schweiz sich von der EU-Personenfreizügigkeit lossagen würde, bekäme der «Inländervorrang» einen die Schweizerinnen und Schweizer im hiesigen Arbeitsmarkt bevorzugenden Charakter.

Mit anderen Worten: Der seit der Abstimmung gegen die Masseneinwanderung am 9. Februar 2014 in der Bundesverfassung verankerte Inländervorrang (Art. 121a) entwickelt diese Schutzwirkung für Schweizerinnen und Schweizer am Arbeitsplatz tatsächlich. Denn dieser Verfassungsartikel verlangt ausdrücklich die Neuaushandlung der Personenfreizügigkeit. Er löst damit den «Inländervorrang» von der Personenfreizügigkeit und unterstellt die Ausgestaltung des «Inländervorrangs» ausdrücklich dem schweizerischen Gesetzgeber.

In eklatantem Gegensatz dazu hat der «Inländervorrang light», erfunden von den Missachtern der am 9. Februar 2014 ergangenen Volksaufträge, nicht das geringste mit Bevorzugung oder Schutz von Schweizerinnen und Schweizern im Arbeitsmarkt zu tun. Der «Inländervorrang light» – ausdrücklich als mit der EU-Personenfreizügigkeit in Einklang erklärt – sichert lediglich allen legal in der Schweiz anwesenden Bürgerinnen und Bürgern aus EU-Ländern sowie den legal in irgend einen EU-Staat Eingewanderten, die sich unter dem Regime der Personenfreizügigkeit dann in der Schweiz niedergelassen haben, vollumfängliche Gleichbehandlung mit allen Schweizern am Arbeitsplatz zu.

Täuschungsmanöver

Das alles wissen die Erfinder des zur Täuschung der Öffentlichkeit ausgeheckten «Inländervorrangs light» selbstverständlich ganz genau. Aber sie scheinen sich lieber ihre Zungen abbeissen zu wollen, als dass sie die Öffentlichkeit verständlich und wahrheitsgetreu informieren würden, dass ein «Inländervorrang» unter Perosnenfreizügigkeits-Regime keinerlei Schutz für Schweizerinnen und Schweizer allein zulässt.

Der «Inländervorrang light» ist nichts anderes als eine von Funktionären erfundene, von gewissen Politikern eifrig kopierte Leerformel, welche der Öffentlichkeit etwas vorgaukeln – Schutz der Schweizerinnen und Schweizer am Arbeitsplatz – soll, obwohl damit genau das Gegenteil bewirkt wird: Kein Schweizer und keine Schweizerin wird durch den «Inländervorrang light» vor eingewanderten Billig-Arbeitskräften geschützt.

Wirtschaft im Bürokratismus-Korsett

Auch verschiedenen Konzern-Verantwortlichen – den zirkulierenden Schlagworten von der angeblichen Schutzfunktion des «Inländervorrangs light» derzeit offenbar noch Glauben schenkend – dürfte nur allzu bald ein ungemütliches Erwachen beschieden sein: Will eine Firma beispielsweise einen Computer-Spezialisten, wie sie bekanntlich in Indien in grosser Zahl gut ausgebildet werden, aus jenem asiatischen Land rekrutieren, muss auch dessen Stelle gemäss «Inländervorrang light» hier zunächst öffentlich ausgeschrieben werden; und jeder hier Anwesende – selbst ein aus einem afrikanischem Land hier legal «vorläufig Aufgenommener» mit grossen Ausbildungs-Defiziten – könnte sich für die ausgeschriebene Stelle bewerben. Er müsste vom Betrieb angehört werden. Würde er abgelehnt, müsste die Ablehnung schriftlich begründet werden. Sie wäre juristisch anfechtbar. Ein Bürokratismus, der jede unternehmerische Idee und Initiative auf Wochen und Monate hinaus blockieren und lähmen könnte.

Der «Dank» für solchen Bürokratiemoloch gebührt dem Erfinder der Mogelpackung «Inländervorrang light», einem gewissen Philipp Müller. Wurde er im Land seinerzeit bekannt als Achtzehn-Prozent-Müller (weil er den Ausländeranteil auf achtzehn Prozent reduzieren wollte), so will er, seit er Parlamentarier ist, von Ausländerbegrenzung rein gar nichts mehr wissen.

Wer sich Brüssel anlehnen will, kann eben nicht gleichzeitig ältere Schweizer Arbeitnehmer vor ausländischer Billigkonkurrenz schützen. Niemand kann gleichzeitig zwei Herren dienen.

Ulrich Schlüer

 

Quelle: EU-NO Newsletter vom 10.11.2016, http://www.eu-no.ch/

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