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Der heutige Bericht des Staatlichen Rechnungshofes über das Wirtschaften der Jobbik in den Jahren 2015-2016 stimmt mit dem Berichtsentwurf vom 6. Dezember größtenteils im Wortlaut überein. Im vergangenen Monat konnte der Staatliche Rechnungshof keine neuen Informationen und Fakten für die Bestätigung seiner Behauptungen vorbringen. Die Zeit hat auch nicht für die Einräumung der Gesetzeswidrigkeit und Unsachlichkeit des Berichtsentwurfes gereicht. Der Staatliche Rechnungshof  hat weder im Laufe des Verfahrens noch angesichts des erschienenen Berichts die Gesetze beachtet, denen er selbst unterliegt. In unseren Anmerkungen vom 21. Dezember 2017 haben wir dies bereits eingehend erläutert.

Mit dem heutigen Bericht hat der Staatliche Rechnungshof weitere Punkte der geltenden Gesetze verletzt. Im Sinne von § 29 Abs. (3) des Gesetzes LXVI / 2011 über den Staatlichen Rechnungshof hat dieser nämlich die Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich zu beantworten. Der ÁSZ hat ferner die unberücksichtigten Anmerkungen im Bericht aufzuführen und zu begründen, warum diese nicht angenommen wurden.

Der Rechnungshof unterließ die vorgebrachten Anmerkungen zu beantworten. Statt unsere Anmerkungen in dem Bericht aufzuführen hat der ÁSZ lediglich zwei Anmerkungen willkürlich herausgerissen. Selbst diese hat der Rechnungshof in seinem Bericht nicht aufgeführt, sondern nur die eigene Interpretation erläutert. Ebenfalls verlogen ist die Behauptung von ÁSZ, dass die Jobbik lediglich zwei Anmerkungen in Bezug auf den Berichtsentwurf unterbreitet hätte. In der Tat hat die Jobbik ein mit den Anlagen insgesamt 36 Seiten umfassendes Dokument eingereicht, in dem die Behauptungen des Rechnungshofs Punkt für Punkt widerlegt werden. László Domokos traute sich nicht zu, den gesetzeswidrigen Bericht eigenhändig zu unterzeichnen. Er hat die Verantwortung auf seinen einige Monate vorher ernannten Kollegen abgewälzt.  In dem herausgegebenen Bericht steht kein Wort über die Aufforderung zur Einzahlung des vom Rechnungshof aus dem Bauch heraus festgelegten materiellen Beitrags. Folglich sei eine Einzahlung des in der ÁSZ-Mitteilung „ermittelten“ verbotenen materiellen Beitrags nicht interpretierbar.

Die Jobbik betonte, dass sie stets im Sinne der geltenden Gesetze vorgegangen sei. Der ÁSZ habe dagegen keine tatsächliche Untersuchung durchgeführt, er habe diese sogar selbst verhindert und im Bericht nichts belegt.

Péter Schön
Wirtschaftsdirektor
Jobbik

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