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Anlassgesetzgebung und mehrfache Tabubrüche: ARGE DATEN übermittelt Parlament 25-seitige StellungnahmeARGE DATEN zerpflückt die Gesetzesvorlage zur Impfpflicht als Anlassgesetzgebung - Begründung zur Abweisung und Vorlage für Einsprüche gg. Verwaltungsstrafen (Bildmontage Unser-Mitteleuropa)

Die ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz – hat in einem Schreiben vom 28.12. an die Parlamentsdirektion ihre ernsten Bedenken zur per Februar 2022 geplanten Impfpflicht in Österreich bekannt gemacht.

Die dem Schreiben beigelegte 25-seitige detaillierte Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eignet sich auch gleich hervorragend zur Begründung der Einsprüche gegen Strafverfügungen, die Impf-Verweigerern zugestellt werden könnten.

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TIPP > Ausdrucken und dem Einspruch bzw. der Beschwerden an das Verwaltungsgericht beilegen. Mit der zig-tausendfachen Beantwortung all dieser Punkte wären die Verwaltungsgerichte auf Jahre hinaus beschäftigt und die Strafen anschließend wohl verjährt.
Hier das PDF der Stellungnahme
http://ftp.freenet.at/privacy/gesetze/impfpflicht.pdf
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Obmann Mag. Dr. Hans G. Zeger kritisiert in dem Bericht nicht nur die Tabubrüche und die mit dem Gesetz einhergehende ausufernde Verordnungsermächtigung des Gesundheitsminister sowie die mangelhaften Daten, die als Grundlage für Strafentscheidungen herangezogen werden und die fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung.
Im besonderen wird eine “Rasterfahndung zur automatisierten Verhängung von Verwaltungsstrafen” und die “Missachtung des Verbots automatisierter Entscheidungsverfahren” beanstandet.
In diesem Gesetz sieht die ARGE DATEN lediglich eine automatisierte Strafdatei zur willkürlichen, nicht evidenzbasierten Verhängung von Verwaltungsstrafen.

Im heute ( 30.12. ) veröffentlichten Blogbeitrag beklagt die ARGE den Entwurf als “äußerst problematische Anlassgesetzgebung“, die “Grundrechte verletzt und das Vertrauen der Bevölkerung in einen demokratischen Rechtsstaat massiv erschüttert.

Nach den Kritikpunkten
> Rasterfahndung zur automatisierten Verhängung von Verwaltungsstrafen.
> Willkürliche Fristen und Vorgaben ohne nachvollziehbare Evidenz
> Vorgaben des Europarats ignoriert
> Objektivierbare Kriterien wann Personen keine “Gefahr für die öffentliche Sicherheit” darstellen fehlen
> Unschuldsvermutung wird zu Schuldverdacht
stellt der Verfasser des Eintrags die Frage

> Gesundheitsminister als Voodoo-Doktor?

In seiner Zusammenfassung kommt die ARGE zu dem Schluss:
“Der vorgelegte Entwurf ist nicht geeignet einen sachlich und grundrechtlich vertretbaren Beitrag zur Pandemiebekämpfung zu leisten. Er ist jedoch so angelegt, dass 2022 tausende, wenn nicht sogar Millionen Strafverfahren drohen, die zusätzlich zu den Behinderungen durch COVID-19 staatliche Strukturen lähmen und enorme Kosten verursachen werden.”

Insbesondere kritisiert der Bericht (Auszug aus der Stellungnahme):

1.) die fehlende Eignung des Gesetzes
– Der Entwurf legt willkürlich den Betroffenenkreis fest und wird nicht auf jene Personen beschränkt, die gefährlich im Sinne des Gesetzes sein könnten.
– Der Entwurf legt als Schutzniveau ausschließlich eine willkürliche Zahl an Impfungen fest, er definiert kein objektivierbares Schutzniveau, an dem sich Betroffene in Ihrem Verhalten orientieren können.
– Der Entwurf ignoriert die Beschränkungen der Impfstoffe, insbesondere, dass die Impfstoffe nicht bei allen Menschen wirken, sehr unterschiedlich wirken, nur mildernd bei Krankheitsverläufen wirken und die Wirkung nicht dauerhaft ist.
– Impffristen, Zahl der Impfungen und Impfstoffe werden willkürlich festgelegt.
– Datenbestände, die sich zum Teil noch in einer Testphase befinden, sollen ohne der verpflichtenden Datenschutz-Folgenabschätzung zusammengeführt werden.
– Das verwendete Datenmaterial zur Erlassung von Strafverfügungen wurde zu anderen Zwecken ermittelt und ist daher für Strafverfügungen zu fehleranfällig und ungeeignet.

2. die fehlende Erforderlichkeit
– Der Entwurf ignoriert Alternativen und begleitende Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens, insbesondere werden keinerlei Lösungen der strukturellen Probleme der Gesundheitsversorgung wahrgenommen.
– Die Möglichkeit einer umfassenden Beratungspflicht über alle therapeutischen Möglichkeiten zu COVID-19 wurde nicht aufgegriffen. Dieser Beratungspflicht wären sowohl Ärzte, als auch Betroffene unterworfen.
– Der Entwurf operiert mit fehlerhaften Annahmen über den Zusammenhang von Impfung und Pandemiegeschehen.

3. fehlende Verhältnismäßigkeit
– Der Entwurf ignoriert grundrechtliche Vorgaben, wie sie der Europarat zu COVID-19 festgelegt hat.
– Der Entwurf verpflichtet Menschen sich vom Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens freibeweisen zu müssen und kehrt damit die Unschuldsvermutung um.
– Der Entwurf führt – entgegen den Vorgaben der DSGVO – automatisierte Strafverfahren ein.
– Betroffene und Ärzte werden in ihren medizinischen Entscheidungen willkürlich beschränkt.
– Die ausufernde Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers widerspricht dem Gebot der Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Legistlative.
– Die Konformität mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist an mehreren
Stellen nicht gegeben.

Diese Kritikpunkte, die von zahlreichen namhaften Juristen und Rechtsexperten geteilt werden, sollten als Begründung eines Einspruchs gegen Verwaltungsstrafen die wegen Missachtung der Impfpflicht verhängt werden ausreichen, um des Gericht zu einer mindestens 100-seitigen Gegendarstellung zu zwingen. (Transdanubier)


9 Gedanken zu „Österreich: Arge Daten zerpflückt Impfpflichtgesetz, ortet mehrfache Tabubrüche > Vorlage für Einsprüche“
  1. Alles schön und gut mit der Beilage zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, dazu wäre es allerdings hilfreich eine Vorlage für die Beschwerde bzw. eine juristisch haltbare Formulierung zu haben damit man sie auch mit Beschwerden zumüllen kann…..

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    1. Dazu muss einem erst einmal ein Strafbefehl vorliegen, erst dann kann man den Einspruch / Beschwerde juristisch korrekt formulieren.
      Ich bin allerdings auch kein Anwalt, aber diese Stellungnahme beinhaltet bereits viele Gründe, die man für einen Einspruch verwenden kann.
      Das jeweilige Schreiben kann eh nur jeder selber individuell aufgrund des ihm zugestellten Bescheids abfassen (auch je nachdem was er dabei vordergründig ins Treffen führen will & kann – z.B. Allergien, Vorerkrankungen, etc.).
      Aber auch dazu wird es sicher bei der ersten Gelegenheit (sobald die ersten Strafverfügungen raus sind) einen Schimmelbrief eines Juristen geben, der das auch korrekt formuliert

      1. Besser wäre es, der Impung zuzustimmen WENN der für die Impfung verantwortliche (Arzt) die volle Verantwortung für ALLE eventuellen Impfschäden übernimmt und dies unter Beisein eines Notars durch eine auf ein Treuhandkonto überwiesen Geldsumme von … sagen wir mal: zwei Millionen Euro zusichert. Diese zwei Millionen sind natürlich auch für Langzeitschäden, müssen also … sagen wir mal: 30 Jahre eingezahltbleiben. Nur wenn diese Bedingungen angenommen werden, kann ich sicher sein, dass der für die Impfung verantwortliche (Arzt) es ernst meint und von der 100%igen sicherheit des Impf-Serums voll überzeugt ist. Wenn er im Umkehrschluss sich weigert, das Geld einzuzahlen, gehe ich davon aus, dass der Arzt selbst nicht an die Sicherheit des Serums glaubt. Durch sein Verhalten macht es mir der Arzt unmöglich, obwohl ich es will, dass ich mich guten Gewissens impfen lassen kann.

        1. Der Betrag müsste aber auch wertgesichert sein – was werden sonst 2 Mio. in 30 Jahren noch wert sein – dann bekommt man darum gerade einmal ein Malzzuckerl.
          Kein Arzt hat so viel Geld um diese Garantien zu hinterlegen und vermutlich wird sich auch seine Ärzteversicherung dazu nicht bereit erklären für alle Patienten, die das verlangen um geimpft zu werden, eine entsprechende Bankgarantie zu hinterlegen

  2. Von den sehr praktischen Hinweisen, die diese Darstellung enthält, bin ich begeistert. Herzlichen Dank! Garniert mit ein paar individuellen Anpassungen und Ergänzungen freue ich mich schon direkt auf die Bescheidbegründung und die Erwägungen der Verwaltungsgerichte. Hoffentlich dauert es nicht gar zu lange, ich möchte das Ergebnis schon noch erleben.
    Und an “Transdanubier” ein besonderes Lob, die Formulierungen sind einfach köstlich, nur wenige zeitgenössische Literaten können da mithalten!

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    1. Danke für die Blumen 😉

      Ja, den Einspruch muss man dann noch individuell abfassen und im Detail ausformulieren – das hängt auch davon ab wie der Strafbescheid lautet – das muss man erst abwarten bevor man die letzte Fassung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung schreiben kann.
      Aber diese Stellungnahme bietet schon einmal eine gute Grundlage dafür.
      Ich hoffe, damit ist Vielen schon etwas geholfen, wenn es um die Begründung einer Beschwerde geht

      Dazu fielen mir noch einige weitere Gründe ein, weshalb der Impfzwang nicht verhältnismäßig ist – z.B.
      1.) gibt es bereits Medikamente, die man bei Bedarf / echten Symptomen einnehmen kann – was sinnvoller und auch insgesamt kostengünstiger ist
      2.) wäre erst einmal das Krankenhauspersonal aufzustocken und für sie bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen (wenn’s an der Knappheit der Ressourcen / Personal in den Intensivstationen geht

      ….
      Und zu guter Letzt könnte man auch noch ins Feld führen, dass man als Blut- & Samenspender (für ausgewählte Empfängerinnen) finanziell darauf angewiesen ist unverfälschtes Blut und Sperma zu haben und Impfsubstanzen den Wert seines Spermas mindern – diese Wertminderung wolle man jedenfalls ersetzt bekommen… 😉

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