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Bildquelle: Ordo Iuris

Diese Stellungnahme wurde im Zusammenhang mit der vorläufigen Vereinbarung über ein neues allgemeines Regime der Konditionalität zum Schutz des EU-Haushalts erstellt, die die Unzufriedenheit der EU-Institutionen mit den Richtungen der Justizreformen in Polen und Ungarn widerspiegelt.
 

Diese Stellungnahme stellt den Inhalt und die Folgen der oben genannten Vereinbarung vor und erläutert ausgewählte Probleme im Zusammenhang mit der in den Jahren 2015-2020 durchgeführten Justizreform in Polen, d.h. die Urteile des EuGH gegen Polen, die voreingenommene Haltung der EU-Kommission gegenüber Polen, die Änderungen im Straf- und Zivilverfahren und die Kontroverse über die Methode der Richterernennung.

1. Vorläufige Einigung auf ein neues allgemeines Regime der Konditionalität zum Schutz des EU-Haushalts

Im November verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über ein neues allgemeines Regime der Konditionalität zum Schutz des EU-Haushalts, das mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und dem Wiederaufbauplan nach der Pandemie verbunden ist[1].

Die Einigung, die auf dem Vorschlag der Kommission aufbaut, legt Regeln zum Schutz des EU-Haushalts im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der “Rechtsstaatlichkeit” in den Mitgliedstaaten fest. Nach dem Entwurf der Vereinbarung erfordert die Rechtsstaatlichkeit, dass alle öffentlichen Gewalten innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen, im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen anwendbaren Instrumenten festgelegt sind, und unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte handeln. Es verlangt insbesondere, dass die Grundsätze der Legalität, einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Prozesses für den Erlass von Gesetzen, der Rechtssicherheit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der Gewaltenteilung, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige und unparteiische Gerichte beachtet werden (Abs. 2 der Präambel). Das Abkommen nennt drei Beispiele für indikative Fälle von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit 1) Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz; 2) Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, zu verhindern, zu korrigieren und zu sanktionieren, Vorenthaltung finanzieller und personeller Ressourcen, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen, oder Versäumnis, die Abwesenheit von Interessenkonflikten sicherzustellen; 3) Einschränkung der Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Rechtsmitteln, einschließlich durch restriktive Verfahrensvorschriften, mangelnde Umsetzung von Urteilen oder Einschränkung der wirksamen Ermittlung, Verfolgung oder Sanktionierung von Rechtsverstößen (Art. 2a des Abkommens).

Sanktionen können verhängt werden, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen (Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung).

Das Verfahren wird von der Kommission eingeleitet, wenn sie “hinreichende Gründe” dafür hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, d. h. dass ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit vorliegt, der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt, oder dass die ernste Gefahr besteht, dass dies geschieht (Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens). Sie muss dann innerhalb von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten eine Bewertung vornehmen, wobei der betreffende Mitgliedstaat Stellungnahmen abgeben kann (Artikel 5 Absatz 4 der Vereinbarung). Werden die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen als nicht ausreichend erachtet, muss die Kommission innerhalb eines Monats (Artikel 5 (6) der Vereinbarung) dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt über die geeigneten Maßnahmen vorlegen, über den innerhalb von höchstens drei Monaten zu entscheiden ist (Artikel 5 (7) der Vereinbarung).

Der neue Mechanismus muss zwar noch vom Parlament offiziell genehmigt werden, tritt aber am 1. Januar 2021 in Kraft (Artikel 8 der Vereinbarung). Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat in drei Jahren über die Wirksamkeit der Anwendung dieses Mechanismus Bericht erstatten (Artikel 7a der Vereinbarung).

Nach Ansicht des Ordo Iuris Instituts überschreitet das verabschiedete Abkommen die Befugnisse der Europäischen Union, die nicht befugt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, wozu insbesondere das Justizsystem gehört. Die EU-Verträge definieren klar den Katalog der EU-Befugnisse, und das Justizsystem ist nicht darunter (Art. 3, 4, 6 AEUV), mit Ausnahme der Befugnis, den Zugang zur Justiz zu erleichtern (Art. 67 (4) AEUV).

Eine ähnliche Position wurde bereits in der Stellungnahme des Ratsdienstes der Europäischen Union vertreten: Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips durch die Mitgliedstaaten kann nach den Verträgen nicht Gegenstand eines Tätigwerdens der Unionsorgane sein, unabhängig davon, ob eine spezifische materielle Zuständigkeit für dieses Tätigwerden besteht, mit der einzigen Ausnahme des in Art. 7 EUV beschriebenen Verfahrens. Nur diese Rechtsgrundlage sieht eine Unionskompetenz zur Überwachung der Anwendung des Rechtsstaatsprinzips als Wert der Union in einem Kontext vor, der nicht mit einer spezifischen materiellen Zuständigkeit zusammenhängt oder über deren Umfang hinausgeht[2].

Unabhängig davon möchte das Institut Ordo Iuris auf die Unbestimmtheit des Begriffs der Rechtsstaatlichkeit hinweisen. Er ist weder in den Verträgen noch in dem oben genannten Abkommen definiert. Eine für alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Norm zu schaffen, die konkrete Vorgaben zum Status der Justiz enthält, ist äußerst schwierig, wenn überhaupt möglich. Dies wirft Fragen auf wie: setzt dieser gemeinsame Standard die Existenz einer Verfassungsgerichtsbarkeit voraus? setzt er eine Form der richterlichen Verfassungskontrolle voraus? setzt er ein bestimmtes Modell für die Auswahl der Richter voraus? schließt er die Möglichkeit der Einflussnahme von Regierung und Parlament auf den Wahlprozess der Richter aus?

Bekanntlich gibt es in den Mitgliedsstaaten verschiedene Lösungen im Bereich der Überprüfung des Verfassungsrechts, der Art und Weise der Richterauswahl und der Gerichtsverfahren. Die Harmonisierung des Justizsystems in der gesamten Europäischen Union würde tiefgreifende Änderungen nicht nur in Polen, sondern auch in den meisten Mitgliedsstaaten erfordern, weil viele von ihnen überhaupt kein Verfassungsgericht haben und die Ernennung der Richter von der Regierung oder dem Parlament beeinflusst wird (worauf später eingegangen wird).

Daher sollten nach Ansicht des Ordo Iuris Instituts diese Unterschiede im Einklang mit dem Grundsatz der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) respektiert werden.

2. Die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die Justizreformen in Polen

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs[3], der Gesetzgebung zur disziplinarischen Haftung von Richtern[4] und zur Versetzung einiger Richter des Obersten Gerichtshofs in den Ruhestand[5] wurden unserer Meinung nach ultra vires, d.h. unter Überschreitung ihrer Befugnisse erlassen. Die Aufgabe des Gerichtshofs ist es, das EU-Recht auszulegen, und das EU-Recht schweigt sich darüber aus, wie nationale Richter gewählt werden sollten und über die Regeln des Gerichtsverfahrens in den Mitgliedstaaten (Art. 267 AEUV).

Trotz dieser Tatsache wurden alle Urteile des EuGH von den polnischen Behörden vollständig umgesetzt. Die Bestimmungen, die eine Zwangspensionierung der derzeitigen Richter des Obersten Gerichtshofs im Alter von 65 Jahren oder älter vorschreiben, wurden abgeschafft und die Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs hat aufgehört, Disziplinarverfahren gegen Richter zu prüfen.

3. Voreingenommene Politik der Europäischen Kommission in Bezug auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit

Im Jahr 2017 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren gegen Polen gemäß Art. 7 des Vertrags über die Europäische Union[6] ein und leitete 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union[7] im Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit ein. Nach Ansicht des Ordo Iuris Instituts ist das Vorgehen der Europäischen Kommission ungerechtfertigt und ein Indiz für eine voreingenommene Beurteilung bestimmter Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission wirft Polen einen Mangel an Rechtsstaatlichkeit vor, während sie auf weitaus schwerwiegendere Rechtsverstöße in anderen Mitgliedstaaten nicht reagiert: So wurde beispielsweise auf die offene Infragestellung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs durch Gerichte in Spanien ebenso wenig reagiert wie auf die inakzeptablen Gewaltakte der französischen Polizei gegen Demonstrationsteilnehmer und Journalisten.

So entschied der Oberste Gerichtshof Spaniens 2019, dass der Europaabgeordnete Oriol Junqueras nicht aus der Haft entlassen werden darf, da ihm die Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments verweigert wurde. Der Oberste Gerichtshof weigerte sich, dem Urteil des EuGH zu folgen, wonach Junqueras Immunität genießen und zu einer Vereidigungszeremonie des spanischen Parlaments reisen darf.[8]

Darüber hinaus gab es seit 2018 zahlreiche Berichte über schwere Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Frankreich. 2.945 Demonstranten wurden während der Proteste der “Gelbwesten” verletzt. Mindestens 25 Demonstranten verloren dabei ein Auge und fünf Demonstranten verloren eine Hand. Steve Maia Caniço, ein 24-jähriger Mann, und Zineb Redouane, eine 80-jährige Frau, starben beide bei Einsätzen der Polizei. Im März empfahl das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte eine “vollständige Untersuchung” der Vorwürfe der exzessiven Gewaltanwendung durch die Polizei. Nach Angaben von Amnesty International hatten die Behörden bis Ende des Jahres keine unabhängigen Mechanismen zur Untersuchung solcher Vorwürfe eingerichtet. Im Oktober gab eine Polizeieinheit, die mit der Untersuchung von Vorwürfen übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei beauftragt ist, an, seit Beginn der Bewegung 313 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet zu haben. Am Ende des Jahres war nur ein Polizist wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung während der Proteste verurteilt worden. In den ersten sechs Monaten des Jahres wurden etwa 11.000 Demonstranten in Untersuchungshaft genommen und mehr als 3.000 Personen verurteilt, meist im Schnellverfahren. Hunderte von Demonstranten wurden verhaftet und wegen Verhaltensweisen verfolgt, die durch die Menschenrechtsgesetze geschützt sind, darunter Missachtung von Amtsträgern, Verbergen des Gesichts oder Nichterfüllung von Meldepflichten. In den ersten neun Monaten des Jahres wurden 954 Demonstranten wegen “Bildung einer Gruppe mit der Absicht, Gewalt zu verüben” verurteilt, ein vage definierter Straftatbestand, der Verhaftungen von Demonstranten erlaubte, die keine Gewalttat begangen hatten.

Auch Hunderte von Journalisten berichteten von Verletzungen während der Berichterstattung über die Proteste. Allein am 5. Dezember wurden 34 Journalisten während der Proteste gegen die Rentenreform verletzt. In den meisten dieser Fälle resultierten die Verletzungen aus exzessiver oder willkürlicher Anwendung von Polizeigewalt. Die unabhängigen Journalisten Gaspard Glanz und Taha Bouhafs wurden verhaftet und unter anderem wegen Verachtung und Rebellion angeklagt. Ersterer wurde im November wegen Missachtung von Amtsträgern zu einer Geldstrafe von 300 € verurteilt. Geheimdienste luden mindestens neun Journalisten zu einer Anhörung im Rahmen einer Voruntersuchung zu den “Jemen-Papieren” vor, einer Reihe von Veröffentlichungen geheimer Dokumente, die bewiesen, dass die Waffen, die die Regierung an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate verkauft hatte, wahrscheinlich gegen die Zivilbevölkerung im Jemen eingesetzt werden würden.[9]

Die Europäische Kommission hat nie erwogen, Artikel 7 EUV oder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien oder Frankreich einzuleiten.

4. Zustand des Justizwesens in Polen

Unserer Meinung nach war die Regierung für Recht und Justiz in den Jahren 2015-2020 im Bereich der Justizreformen äußerst aktiv, und viele Änderungen verdienen eine mäßig positive Bewertung, insbesondere die große Reform der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie die Demokratisierung des Verfahrens zur Ernennung der Richter. Das Ordo Iuris Institut ist sich jedoch bewusst, dass diese Reformen noch keine wesentlichen Verbesserungen in der Funktionsweise der Justiz gebracht haben. Die Statistiken zeigen, dass die Wartezeit auf ein Urteil jedes Jahr weiter ansteigt. So brauchten polnische Gerichte erster Instanz im Jahr 2014 durchschnittlich 203 Tage, um ein Urteil in einer Zivil- oder Handelssache zu fällen, im Jahr 2016 waren es bereits 225 Tage und 2018 sogar 273 Tage (ein Anstieg von 34%). Währenddessen brauchten Strafgerichte im Jahr 2014 durchschnittlich 99 Tage, um eine Strafsache zu verhandeln. Zwei Jahre später gab es eine leichte Verbesserung des Tempos und die Gerichte waren in der Lage, in 95 Tagen zu entscheiden, aber 2018 verlangsamte sich das Tempo wieder und die durchschnittliche Zeit betrug erneut 99 Tage.[10] Die Untersuchungen der Stiftung Court Watch Polska zeigen, dass die Transparenz des Verfahrens zur Ernennung von Richtern immer noch gering ist und die Kriterien für die Auswahl von Richterkandidaten durch den Nationalen Rat der Justiz in vielen Fällen unklar bleiben.[11]

4.1. Reform des Zivilprozesses in Polen

Im Rahmen der Reform des Zivilprozesses wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:

– neues, beschleunigtes Wirtschaftsverfahren für Unternehmer;

– nur noch eine Anhörung in weniger komplexen Fällen; dazu findet vor der Anhörung eine vorbereitende Anhörung statt, in der der Richter und die Parteien einen detaillierten Plan des Verfahrens erstellen; – Erweiterung der Möglichkeit, schriftliche Beweise zu erbringen;

– die Möglichkeit, eine bösgläubig handelnde Partei finanziell zu sanktionieren, um den Prozess zu verlängern;

– wiederholte Beschwerden in bereits entschiedenen Fällen werden in die Akten aufgenommen, ohne dass das Gericht wiederholt Entscheidungen trifft;

– die Möglichkeit der Aufzeichnung der Anhörungen durch die Parteien selbst, sofern das Gericht darüber informiert wird;

– in Fällen gegen Unternehmen wird der Kläger wählen können, ob die Klage vor einem Gericht in seiner Stadt oder in der Nähe oder am Sitz des Unternehmens verhandelt werden soll.[12]

4.2. Reform des Strafverfahrens in Polen

Im Rahmen der Reform des Strafverfahrens

– wurde die anachronistische Verpflichtung abgeschafft, dass die Richter das vollständige Urteil auch im leeren Gerichtssaal verlesen müssen;

– wurden spezielle Formulare für die Erstellung von Urteilsbegründungen eingeführt;

– die Richter wurden von der Pflicht befreit, in der Verhandlung alle Protokolle und Dokumente, die Beweismittel darstellen, mündlich zu nennen. Bisher hatten sie eine solche Verpflichtung, was als erhebliches Problem in komplizierten Fällen angesehen wurde, in denen Hunderte von Aktenbänden auf dem Tisch der Richter liegen, was eine enorme Verlängerung des Verfahrens, d.h. um Wochen oder sogar Monate, verursacht;

– die Pflicht zur Vertagung der Verhandlung wegen der begründeten Abwesenheit des Angeklagten wurde aufgehoben. Derzeit kann die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden, wenn sein Anwalt anwesend ist. Damit wird ein großes Problem gelöst, das langwierige Gerichtsverfahren verursacht: die Nutzung von Krankheitszeiten zur Vertagung eines Urteils. In der Praxis legt das Gericht den Termin für die Anhörung fest, zu der zahlreiche Zeugen oder Sachverständige, manchmal auch aus weit entfernten Orten und sogar aus dem Ausland, geladen werden. In der Verhandlung legt der Verteidiger oft unerwartet die Krankschreibung des Angeklagten vor. Das macht die Durchführung der Verhandlung unmöglich und zwingt die Zeugen, wieder zu erscheinen. Das Gericht muss eine weitere zeitaufwändige Verhandlung ansetzen, und der Staatshaushalt stellt Geld für die Erstattung von Reisekosten, Unterkunft und Verdienstausfall von Zeugen oder Sachverständigen zur Verfügung. Heute ist dies eine gängige Methode der Justizbehinderung, die von Kriminellen und ihren unethischen Prozessvertretern genutzt wird;

– ein nach Ablauf der Frist eingereichter Beweisantrag (z.B. ein Dokument, die Berufung eines Zeugen) wird grundsätzlich abgelehnt. Die einzige Ausnahme ist, wenn das Beweismittel die Strafbarkeit des Täters bestimmt, was eine Folge des Vorrangs des Wahrheitsprinzips im Prozess ist. Eine verspätete Einreichung des Beweisantrages hat bisher keine Konsequenzen gehabt;

– Verzicht auf die Verpflichtung zur Vernehmung aller Opfer einer Straftat. Die Notwendigkeit, in Fällen, in denen Hunderte oder gar Tausende von Menschen betroffen sind, alle Opfer zu befragen, stellt für Polizei und Staatsanwaltschaft eine große Belastung bei den Ermittlungen dar. Dazu gehören z. B. Online-Betrug, Schneeballsysteme, Geldverleih oder der Verkauf einer ganzen Reihe mangelhafter Waren. In solchen Fällen bringt das hundertste oder tausendste Opfer in der Regel keine neuen Tatsachen in das Verfahren ein, sondern wiederholt nur den bereits festgestellten Sachverhalt;

– wurde eine Möglichkeit eingeführt, auf die direkte Befragung von Zeugen zu verzichten, von denen bekannt ist, dass sie nichts Wesentliches zur Sache beitragen. Dann reicht es aus, die Aussage eines solchen Zeugen in der Verhandlung vor dem Staatsanwalt zu verlesen;

– Die Möglichkeit, während des Berufungsverfahrens neue Beweise vorzulegen, wurde eingeschränkt. Dies wird nur dann erlaubt sein, wenn der Berufungskläger die Beweisaufnahme vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht hätte beantragen können (z.B. der Zeuge war im Ausland) oder die Tatsache, die er beweisen will, nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen sein kann;

– jeder darf ein Postfach für die wirksame Zustellung von Schriftsätzen angeben (z.B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei). Dies ist eine Erleichterung sowohl für die zugestellten Personen (z.B. Verfahrensbeteiligte, Opfer, Zeugen) als auch für die Justizorgane. Früher wurden solche Zustellungen persönlich beim Empfänger abgegeben, einem Haushaltsmitglied übergeben oder zur Abholung bei der Post hinterlegt;

– Behinderte konnten eine beliebige Person bevollmächtigen, die gerichtliche Korrespondenz auf dem Postamt entgegenzunehmen.[13]

Die vom Justizministerium durchgeführte Umfrage unter Richtern zeigt, dass die überwiegende Mehrheit die Änderungen im Strafverfahren positiv bewertet hat.[14]

4.3. Hauptkontroversen

Das Hauptthema der Kontroverse, das auch in den EU-Institutionen und im Ausland diskutiert wird, sind jedoch die Änderungen im Bereich des Justizsystems, die die Rolle der legislativen und exekutiven Organe in der täglichen Arbeit der Gerichte deutlich erhöhen. Unserer Meinung nach bewegen sich diese Änderungen innerhalb der Grenzen der Regelungsfreiheit, die dem Parlament durch die Verfassung der Republik Polen und die EU-Verträge eingeräumt wird.

Der Kern des Streits um die Justiz in Polen betrifft die Methode der Ernennung von Richtern. Die meisten Oppositionsparteien und ein bedeutender Teil der juristischen Gemeinschaft sind der Meinung, dass die nach 2018 ernannten Richter illegal gewählt wurden und dass ihre Urteile ungültig sind. Diese Position resultiert aus einer Änderung des Verfahrens zur Ernennung von Richtern im Jahr 2018. Alle diese Behauptungen müssen jedoch aus den folgenden Gründen als unbegründet angesehen werden.

Gemäß Artikel 179 der polnischen Verfassung werden die Richter vom Präsidenten der Republik Polen auf Antrag des Nationalen Rates für das Justizwesen (NCJ) ernannt, der Auswahlverfahren für Richterstellen durchführt.

Der Rat besteht aus 25 Mitgliedern, die verschiedene Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) repräsentieren: 15 Richter, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts, der Erste Präsident des Obersten Gerichts, 4 Abgeordnete, 2 Senatoren, der Justizminister und eine vom Präsidenten ernannte Person.[15] Bis 2018 wurden 15 Mitglieder des Nationalen Rates der Judikative von den Justizkorporationen gewählt. Seit 2018 werden diese 15 Richter vom Sejm (erste Kammer des Parlaments) mit einer Mehrheit von 3/5 der Stimmen gewählt.[16] Somit werden derzeit 21 von 25 Mitgliedern des Nationalen Rates der Justiz vom Parlament gewählt. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Lösung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 25. März 2019, K 12/18, bestätigt, in dem hervorgehoben wurde, dass Art. 187 Abs. 1 der polnischen Verfassung nicht festlegt, welches Gremium die 15 richterlichen Mitglieder des Nationalen Justizrates auszuwählen hat oder welches Verfahren anzuwenden ist.

Nach Meinung einiger Oppositions- und Rechtskreise bedeutet diese Methode der Auswahl des Nationalen Justizrates automatisch, dass alle Richter, die nach dem neuen Verfahren ernannt werden, von Politikern abhängig sind und somit nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit entsprechen.

Unserer Meinung nach sagt die Methode der Auswahl des Nationalen Rates der Justiz nichts über die fehlende Unabhängigkeit der Richter aus. Die Auswahlverfahren für die Richterstellen sind nach wie vor offen, die Anforderungen an einen Richter sind in den Bestimmungen des Gesetzes streng definiert, zu denen das Erfordernis einer juristischen Ausbildung, der Abschluss einer dreijährigen juristischen Ausbildung an der Nationalen Schule für Justiz und Staatsanwaltschaft und das Bestehen einer Richterprüfung gehören. Darüber hinaus kann der Kooptationsmechanismus, der auf der Wahl von Richtern in den NCJ durch andere Richter beruht, nicht als Garantie für deren Unabhängigkeit angesehen werden. Es führt zu einer Situation, in der das Prinzip der Kontrolle und des Gleichgewichts illusorisch wird, da die Richterschaft völlig vom Rest getrennt ist.[17] Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Nationale Justizrat seine Entsprechung in vielen Ländern der Europäischen Union hat – aber es gibt auch solche, in denen es keinen solchen Rat gibt (z.B. Deutschland, Österreich, die Tschechische Republik), und richterliche Ernennungen und Beförderungen werden hauptsächlich von Politikern entschieden (dies ist in Deutschland auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern der Fall). Die polnischen Regelungen ähneln am meisten den spanischen Lösungen – auch dort haben die Richter im Justizrat den Vorzug (in Spanien beträgt diese Mehrheit 12 – 8; in Polen 17 – 8), die ebenfalls vom Parlament für eine gemeinsame Amtszeit gewählt werden, mit einer Mehrheit von ⅗ der Stimmen.

Es gibt zahlreiche Beispiele für nach 2018 ernannte Richter, die gegen die Regierungspartei entschieden haben. So weigerte sich 2019 die Außerordentliche Kammer für Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs – die sich ausschließlich aus Richtern zusammensetzt, die auf Antrag des neuen Nationalen Rates der Justiz ernannt wurden – die von der Opposition gewonnene Wahl zum Senat für ungültig zu erklären, obwohl sie von der Partei Recht und Gerechtigkeit angestrengt worden war. [18] Im Jahr 2020 weigerte sich die Richterin Renata Żukowska, die vom neuen Nationalen Justizrat zum Bezirksgericht befördert wurde, der vorübergehenden Verhaftung des Anwalts Roman Giertych (der viele Oppositionspolitiker vertritt) zuzustimmen, obwohl der Generalstaatsanwalt eine solche Maßnahme unterstützte.[19]

Von den etwa 10.000 Richtern in Polen wurden nur einige Hundert auf Antrag des neuen Nationalen Rates der Justiz ernannt. Selbst wenn man Vorbehalte gegen den aktuellen NCJ hat, ist es einfach unbegründet, die gesamte polnische Justiz allein auf dieser Grundlage als diskreditiert und jeglicher Unabhängigkeit beraubt zu betrachten.

Fazit

Das Institut Ordo Iuris bewertet die Veränderungen in der polnischen Justiz mäßig positiv, auch wenn nicht alle erwarteten Ergebnisse eingetreten sind. Es gibt keinen Grund, die Unabhängigkeit der Justiz durch die neue Art der Richterernennung in Frage zu stellen. Es gibt jedoch ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die europäischen Institutionen einen selektiven Ansatz in Bezug auf die Bewertung der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten vertreten.

Vorbereitet durch das International Law Center des Ordo Iuris Instituts

__________

[1] Siehe: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Haushalts der Union, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12616-2020-INIT/en/pdf (26.11.2020).

[2] Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union Nr. 10296/14 vom 27. Mai 2014, para. 17, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10296-2014-INIT/en/pdf (26.11.2020).

[3] Urteil vom 19. November 2019, C-585/18, C-624/18 i C-625/18.

[4] Urteil vom 8. April 2020, C-791/19.

[5] Urteil vom 9. November 2019, C-192/18.

[6] Pressemitteilung vom 20. Dezember 2017: Rule of Law: EuropeanCommissionacts to defendjudicialindependence in Poland, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_17_5367 (Zugriff: 26.11.2020).

[7] Pressemitteilung vom 3. April 2019: Rule of Law: EuropeanCommissionlaunchesinfringementprocessure to protectjudges in Poland from politicalcontrol, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_19_1957 (Zugriff: 26.11.2020).

[8] Spainrefusesimmunity for Catalanseparatist MEP Junqueras, https://www.dw.com/en/spain-refuses-immunity-for-catalan-separatist-mep-junqueras/a-51943973 (Zugriff: 26.11.2020).

[9] Bericht von Amnesty International über die Menschenrechte in Frankreich, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/france/report-france/ (Zugriff: 26.11.2020).

[10] Datenbank der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz.

[11] Bericht über die Prüfung des Verfahrens zur Auswahl von Kandidaten für freie Richterstellen durch den Nationalen Rat der Justiz: Skąd biorą się sędziowie?, Bd. 2 (2018), PDF verfügbar unter https://courtwatch.pl/projekty/publikacje/ (30.11.2020).

[12] Siehe: Government’s Presscomunication: Szybkie i sprawniej działające sądy – reforma Kpc wchodzi w życie, 6. November 2019, https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/szybkie-i-sprawniej-dzialajace-sady–reforma-kpc-wchodzi-w-zycie (Zugriff: 16.11.2020).

[13] Siehe: Presseinformation der Regierung: Reforma procesu karnego – prezydent podpisał ustawę przygotowaną przez Ministerstwo Sprawiedliwości, 19. August 2019, https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/reforma-procesu-karnego–prezydent-podpisal-ustawe-przygotowana-przez-ministerstwo-sprawiedliwosci (Zugriff: 16.11.2020).

[14] P. Szymaniak, P. Słowik, Reforma karna: Sędziowie za, adwokaci niekoniecznie, “Dziennik Gazeta Prawna”, 19. November 2020, https://prawo.gazetaprawna.pl/artykuly/1496611,kodeks-postepowania-karnego-reforma-srodowisko-sedziowskie.html (Zugriff: 26.11.2020).

[15] Artikel 187 (1) der Verfassung.

[16] 267 Abgeordnete stimmten für die neue Zusammensetzung des Nationalen Rates der Justiz, niemand stimmte dagegen und zwei Abgeordnete enthielten sich.Mehrheit der Oppositionsklubs: PO, Nowoczesna und PSL-UED haben an der Abstimmung nicht teilgenommen. Die erforderliche Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen betrug 162 Stimmen.234 PiS-Abgeordnete, 27 Kukiz’15-Abgeordnete, fünf WiS-Abgeordnete und ein fraktionsloser Abgeordneter Jan Klawiter stimmten dafür. Zwei Abgeordnete enthielten sich.

[17] Im Jahr 2004 wurde der Justizkorporatismus auch von Prof. Andrzej Rzepliński kritisiert, der betonte, dass der Nationale Justizrat nicht “eine Art Gewerkschaft der Richter” sein kann, A. Rzepliński, Żebysięsędziomchciałochcieć, “Gazeta Wyborcza”, 6. Februar 2004, zitiert nach http://stowarzyszenieprzeciwbezprawiu.pl/images/stories/zebySedziom.pdf (Zugriff: 16.11.2020).

[18] Entscheidungen des Obersten Gerichts vom: 29. Oktober 2020, Ref. Nr. I NSW 103/19; 30. Oktober 2020, Ref. Nr. I NSW 117/19, I NSW 118/18; 6. November 2020, Ref. Nr. I NSW 102/19.

[19] P. Żytnicki, Sędzia Żurowska nokautuje prokuraturę w sprawie Giertycha. Wcześniej dostała laurkę od neo-KRS, “Gazeta Wyborcza”, 18. Oktober 2020, https://poznan.wyborcza.pl/poznan/7,36001,26408397,sedzia-postawila-sie-prokuraturze-w-sprawie-giertycha-kilka.html (Zugriff: 16.11.2020).

Quelle: Ordo Iuris


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