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MTI Fotó: Ujvári Sándor

Künftig wird ein Ausländer, bei dem die begründete Annahme besteht, dass er in seinem Herkunftsland eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem die begründete Annahme besteht, dass er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um sich der Strafe zu entziehen, nicht als Flüchtling anerkannt.

Von Csilla Korompay

Ein Gesetzespaket mit Maßnahmen zur Modernisierung bestimmter Verfahren und zur weiteren Stärkung der Sicherheit der Bürger wurde dem ungarischen Parlament am Mittwoch vorgelegt. Der Vorschlag sieht unter anderem eine Verschärfung bestimmter Migrationsfragen vor.

Der Gesetzentwurf über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen wird dahingehend geändert, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, der bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nicht nur im Falle einer “Verletzung” der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sondern auch im Falle einer “Gefährdung” möglich ist. Der Begründung zufolge ermöglicht der neue Wortlaut, der die nationalen Interessen in den Vordergrund stellt, eine viel breitere Anwendung, ohne den EU-Rechtsrahmen zu verletzen.

Das Asylgesetz wird ferner dahingehend geändert, dass ein Ausländer, bei dem begründeterweise davon ausgegangen wird, dass er in seinem Herkunftsland eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem davon ausgegangen wird, dass er sein Herkunftsland verlassen hat, um der Strafe für seine Straftat zu entgehen, nicht als schutzberechtigte Person anerkannt wird. Dies ermöglicht es den Juristen, zwischen Asylbewerbern, die tatsächlich Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und solchen zu unterscheiden, die nur deshalb um subsidiären Schutz nachsuchen, um eine Strafverfolgung in ihrem Herkunftsland zu verhindern oder zu vermeiden. Eine solche “missbräuchliches Verhalten von Asylbewerbern” stellt eine unnötige Belastung für das nationale Asylsystem dar. Der Ausschluss von der Anerkennung als Schutzberechtigter bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass dem Antragsteller der Schutz vollständig entzogen wird, denn wenn er in seinem Herkunftsland aus rassischen oder religiösen Gründen, aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung von Verfolgung bedroht wäre und es keinen sicheren Drittstaat gibt, der ihn aufnehmen würde, würde ihm der Status einer Person zuerkannt, die nicht zurückgeschickt werden darf.

Eine weitere Änderung des Asylgesetzes verlangt die persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Asylverfahren. In dem Entwurf heißt es: “Die persönliche Anhörung des Antragstellers ist in Gerichtsverfahren obligatorisch, wenn sich der Antragsteller in Asylgewahrsam befindet. Das Gericht lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller nicht aus seiner Wohnung vorgeladen werden kann oder wenn er sich an einen unbekannten Ort begeben hat. (…) Das Verfahren ist auch dann einzustellen, wenn der Antragsteller anderweitig durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten ist.”

In der Begründung heißt es, dass die persönliche Anwesenheit des Asylbewerbers im Asylverfahren unerlässlich ist. Vom Antragsteller auf internationalen Schutz kann erwartet werden, dass er persönlich an den verschiedenen Verfahrensschritten teilnimmt, mit der Behörde, die seinen Antrag bearbeitet, zusammenarbeitet und bei der Prüfung seines Antrags auf Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren kooperiert. Verlässt ein Asylbewerber die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden mit unbekanntem Ziel, so verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten, was nicht durch das Handeln seines Bevollmächtigten behoben werden kann. In der Praxis könne Ungarn Asylbewerbern, die sich an einem unbekannten Ort aufhalten oder nicht kooperieren, keinen wirksamen Schutz bieten, argumentierte Innenminister Sándor Pintér, der das Vorschlagspaket vorstellte.

:beitrag: MAGYAR HÍRLAP:partner:


6 Gedanken zu „Ungarn: neue Beschränkungen im Asylrecht“
  1. Danke Herr Orbán und bitten wir sie in Namen aller Magyaren weiter zu machen, damit ihr Land ein wichtiges, schönes und sicheres Land für Einwanderer wird.
    Bald werden wir die Koffer packen müssen.
    Bei 500 Mrd. höchste Staatsschulden der Geschichte noch bis zu 60 Mrd. neue Schulden dazu und bald 120.000 neue Flüchtlinge.
    Frau Bock und Herr Schlozi: wer soll das bezahlen?

  2. Inzwischen ist es bekannt, daß manche Länder Merkels Willkommensruf zum Anlass nahmen, ihre Gefängnisse zu leeren und die Insassen auf die Reise ins Gelobte Land zu schicken. Und nicht nur einmal, nämlich 2015, nein, das geht immer so weiter, viele Länder sind froh, ihre Verbrecher loszuwerden ! Deutschland nimmt sie auf und schiebt sie nicht ab. Wenn es Ungarn gelingt, daraus zu lernen, gut so !!!

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  3. In Deutschland ist eh Hopfen und Malz verloren, in Deutschland ist alles zu spät. In Deutschland wird Freiheit und Demokratie auch der “Religion” geopfert. In Deutschland darf man im Namen von “Religion” zum Mord aufrufen und – nichts geschieht. In Deutschland darf man im Namen von “Religion” gegen Grundrechte kämpfen und – nichts geschieht. In Deutschland darf man im Namen von “Religion” gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung kämpfen und – nichts geschieht.

    Die Religion “Islam” darf in Deutschland zum Mord aufrufen sowie Grundrechte und die Demokratie bekämpfen (was alles im Koran steht). Dabei wird sie von den deutschen Behörden und der deutschen Justiz in ihrem Tun und gegen Kritik geschützt. Unter dem Schutzmantel der “Religionsfreiheit” zerstört der Islam langsam, aber sicher alle Errungenschaften der europäischen Aufklärung.

    Ungarn sollte aus diesem katastrophalen Abstieg Deutschlands (das der sicheren Islamisierung entgegensieht) lernen und einer grundrechtswidrigen und menschenverachtenden Religion nicht gestatten, den sozialen Frieden zu stören und die europäischen Errungenschaften der Gesellschaftsverfassung abzuschaffen. Und auch “Religion” darf nicht zum Einfallstor grundrechtswidriger und menschenverachtender Ziele werden.

    Ungarn sollte hier konsequent sein: Wer sich in einer grundrechtswidrig agierenden Ideologie engagiert hat oder sich einer solchen als zugehörig erklärt, darf kein Asyl in einem freiheitlich-demokratischen Land bekommen. Auch dann nicht, wenn sich diese grundrechtswidrig agierende Ideologie “Religion” nennt. “Religion” oder “religiöse Verfolgung” darf in diesem Sinne nicht zum Freifahrtschein für die Gewährung von Asyl sein. Wer hier nicht konsequent ist, hat schnell einen Taliban als Antragsteller für Asyl.

    Ein Scherz? Nein! In Deutschland hat ein Leibwächter von Osama bin Laden elf Jahre auf Kosten der Allgemeinheit gelebt. Er war nicht loszuwerden, obwohl man seinen Anrag abgelehnt hatte. Die Europäische Menschenrechtskonvention stand dem entgegen und schützte diesen Verbrecher vor der Strafe, die ihn in Tunesien erwartete. Als man ihn endlich nach Tunesien ausgeliefert hatte, hat allen Ernstes ein deutsches Gericht geurteilt, man müsse diesen Verbrecher auf Staatskosten wieder nach Deutschland holen. Grundlage: Europäische Menschenrechtskonvention. Glücklicherweise haben ihn die tunesischen Behörden nicht mehr rausgegeben.

    Langer Rede kurzer Sinn: Die Hintertüre “Religion” und Asyl wegen “Verfolgung aus religiösen Gründen”, unter der man üble Ideologien, welche die europäischen Errungenschaften konterkarieren, ins Land lässt, muss geschlossen werden. Auch bei Religion muss man genau hinsehen, ob diese grundrechtskonform ist oder nicht. Ungarn sollte hier konsequent sein!

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  4. Außerdem ist die Formulierung auch noch unsinnig. Was ist, wenn einer in einer Diktatur bewaffneten Widerstand leistet (nehmen wir einfach Nord-Korea, damit nicht zu viele Idioten anspringen, wenn ich ein anderes Land nenne), damit örtlich erfolgreich ist, einige Juntadiener erledigt, dann aber abhauen muß. In Ungarn ist ja wohl “Mord” an Juntadienern (“Polizei”, Geheimdienst, Beamte, Politiker, …) verboten und wird mit über 3 Jahren bestraft. Der wird dann nach Nord-Korea ausgeflogen.

    Hat da wer Horst Mahler gerufen? Zu viel Meinungsäußerung, über 12 Jahre, von Ungarn an die BRD ausgeliefert.

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  5. “die begründete Annahme besteht”

    Windelweiche Formulierung, sobald ein Gutmenschenrichter da entscheidet, kann jeder Invasor weiterhin Asylbetrug bekommen.

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