Ungarn: neue Beschrän­kungen im Asylrecht

MTI Fotó: Ujvári Sándor

Künftig wird ein Ausländer, bei dem die begrün­dete Annahme besteht, dass er in seinem Herkunfts­land eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Frei­heits­strafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem die begrün­dete Annahme besteht, dass er sein Herkunfts­land nur verlassen hat, um sich der Strafe zu entziehen, nicht als Flücht­ling anerkannt.

Von Csilla Korompay

Ein Geset­zes­paket mit Maßnahmen zur Moder­ni­sie­rung bestimmter Verfahren und zur weiteren Stär­kung der Sicher­heit der Bürger wurde dem unga­ri­schen Parla­ment am Mitt­woch vorge­legt. Der Vorschlag sieht unter anderem eine Verschär­fung bestimmter Migra­ti­ons­fragen vor.

Der Gesetz­ent­wurf über die Einreise und den Aufent­halt von Dritt­staats­an­ge­hö­rigen wird dahin­ge­hend geän­dert, dass die Auswei­sung eines Dritt­staats­an­ge­hö­rigen, der bereits im Besitz eines Aufent­halts­ti­tels ist, nicht nur im Falle einer „Verlet­zung“ der natio­nalen Sicher­heit, der öffent­li­chen Sicher­heit oder der öffent­li­chen Ordnung, sondern auch im Falle einer „Gefähr­dung“ möglich ist. Der Begrün­dung zufolge ermög­licht der neue Wort­laut, der die natio­nalen Inter­essen in den Vorder­grund stellt, eine viel brei­tere Anwen­dung, ohne den EU-Rechts­rahmen zu verletzen.

Das Asyl­ge­setz wird ferner dahin­ge­hend geän­dert, dass ein Ausländer, bei dem begrün­de­ter­weise davon ausge­gangen wird, dass er in seinem Herkunfts­land eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Frei­heits­strafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem davon ausge­gangen wird, dass er sein Herkunfts­land verlassen hat, um der Strafe für seine Straftat zu entgehen, nicht als schutz­be­rech­tigte Person aner­kannt wird. Dies ermög­licht es den Juristen, zwischen Asyl­be­wer­bern, die tatsäch­lich Anspruch auf subsi­diären Schutz haben, und solchen zu unter­scheiden, die nur deshalb um subsi­diären Schutz nach­su­chen, um eine Straf­ver­fol­gung in ihrem Herkunfts­land zu verhin­dern oder zu vermeiden. Eine solche „miss­bräuch­li­ches Verhalten von Asyl­be­wer­bern“ stellt eine unnö­tige Belas­tung für das natio­nale Asyl­system dar. Der Ausschluss von der Aner­ken­nung als Schutz­be­rech­tigter bedeutet jedoch nicht zwangs­läufig, dass dem Antrag­steller der Schutz voll­ständig entzogen wird, denn wenn er in seinem Herkunfts­land aus rassi­schen oder reli­giösen Gründen, aus Gründen der Staats­an­ge­hö­rig­keit, der Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der poli­ti­schen Über­zeu­gung von Verfol­gung bedroht wäre und es keinen sicheren Dritt­staat gibt, der ihn aufnehmen würde, würde ihm der Status einer Person zuer­kannt, die nicht zurück­ge­schickt werden darf.

Eine weitere Ände­rung des Asyl­ge­setzes verlangt die persön­liche Anwe­sen­heit des Antrag­stel­lers im Asyl­ver­fahren. In dem Entwurf heißt es: „Die persön­liche Anhö­rung des Antrag­stel­lers ist in Gerichts­ver­fahren obli­ga­to­risch, wenn sich der Antrag­steller in Asyl­ge­wahrsam befindet. Das Gericht lehnt den Antrag ab, wenn der Antrag­steller nicht aus seiner Wohnung vorge­laden werden kann oder wenn er sich an einen unbe­kannten Ort begeben hat. (…) Das Verfahren ist auch dann einzu­stellen, wenn der Antrag­steller ander­weitig durch einen gesetz­li­chen Vertreter vertreten ist.“

In der Begrün­dung heißt es, dass die persön­liche Anwe­sen­heit des Asyl­be­wer­bers im Asyl­ver­fahren uner­läss­lich ist. Vom Antrag­steller auf inter­na­tio­nalen Schutz kann erwartet werden, dass er persön­lich an den verschie­denen Verfah­rens­schritten teil­nimmt, mit der Behörde, die seinen Antrag bear­beitet, zusam­men­ar­beitet und bei der Prüfung seines Antrags auf Rechts­be­helf im Verwal­tungs­ver­fahren koope­riert. Verlässt ein Asyl­be­werber die ihm zuge­wie­sene Unter­kunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden mit unbe­kanntem Ziel, so verstößt er gegen seine gesetz­li­chen Pflichten, was nicht durch das Handeln seines Bevoll­mäch­tigten behoben werden kann. In der Praxis könne Ungarn Asyl­be­wer­bern, die sich an einem unbe­kannten Ort aufhalten oder nicht koope­rieren, keinen wirk­samen Schutz bieten, argu­men­tierte Innen­mi­nister Sándor Pintér, der das Vorschlag­s­paket vorstellte.

Dieser Beitrag erschien zuerst bei MAGYAR HÍRLAP, unserem Partner in der EUROPÄISCHEN MEDIENKOOPERATION


6 Kommentare

  1. Danke Herr Orbán und bitten wir sie in Namen aller Magyaren weiter zu machen, damit ihr Land ein wich­tiges, schönes und sicheres Land für Einwan­derer wird.
    Bald werden wir die Koffer packen müssen.
    Bei 500 Mrd. höchste Staats­schulden der Geschichte noch bis zu 60 Mrd. neue Schulden dazu und bald 120.000 neue Flüchtlinge.
    Frau Bock und Herr Schlozi: wer soll das bezahlen?

  2. Inzwi­schen ist es bekannt, daß manche Länder Merkels Will­kom­mensruf zum Anlass nahmen, ihre Gefäng­nisse zu leeren und die Insassen auf die Reise ins Gelobte Land zu schi­cken. Und nicht nur einmal, nämlich 2015, nein, das geht immer so weiter, viele Länder sind froh, ihre Verbre­cher loszu­werden ! Deutsch­land nimmt sie auf und schiebt sie nicht ab. Wenn es Ungarn gelingt, daraus zu lernen, gut so !!!

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  3. In Deutsch­land ist eh Hopfen und Malz verloren, in Deutsch­land ist alles zu spät. In Deutsch­land wird Frei­heit und Demo­kratie auch der „Reli­gion“ geop­fert. In Deutsch­land darf man im Namen von „Reli­gion“ zum Mord aufrufen und – nichts geschieht. In Deutsch­land darf man im Namen von „Reli­gion“ gegen Grund­rechte kämpfen und – nichts geschieht. In Deutsch­land darf man im Namen von „Reli­gion“ gegen die frei­heit­lich-demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung kämpfen und – nichts geschieht.

    Die Reli­gion „Islam“ darf in Deutsch­land zum Mord aufrufen sowie Grund­rechte und die Demo­kratie bekämpfen (was alles im Koran steht). Dabei wird sie von den deut­schen Behörden und der deut­schen Justiz in ihrem Tun und gegen Kritik geschützt. Unter dem Schutz­mantel der „Reli­gi­ons­frei­heit“ zerstört der Islam langsam, aber sicher alle Errun­gen­schaften der euro­päi­schen Aufklärung.

    Ungarn sollte aus diesem kata­stro­phalen Abstieg Deutsch­lands (das der sicheren Isla­mi­sie­rung entge­gen­sieht) lernen und einer grund­rechts­wid­rigen und menschen­ver­ach­tenden Reli­gion nicht gestatten, den sozialen Frieden zu stören und die euro­päi­schen Errun­gen­schaften der Gesell­schafts­ver­fas­sung abzu­schaffen. Und auch „Reli­gion“ darf nicht zum Einfallstor grund­rechts­wid­riger und menschen­ver­ach­tender Ziele werden.

    Ungarn sollte hier konse­quent sein: Wer sich in einer grund­rechts­widrig agie­renden Ideo­logie enga­giert hat oder sich einer solchen als zuge­hörig erklärt, darf kein Asyl in einem frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Land bekommen. Auch dann nicht, wenn sich diese grund­rechts­widrig agie­rende Ideo­logie „Reli­gion“ nennt. „Reli­gion“ oder „reli­giöse Verfol­gung“ darf in diesem Sinne nicht zum Frei­fahrt­schein für die Gewäh­rung von Asyl sein. Wer hier nicht konse­quent ist, hat schnell einen Taliban als Antrag­steller für Asyl.

    Ein Scherz? Nein! In Deutsch­land hat ein Leib­wächter von Osama bin Laden elf Jahre auf Kosten der Allge­mein­heit gelebt. Er war nicht loszu­werden, obwohl man seinen Anrag abge­lehnt hatte. Die Euro­päi­sche Menschen­rechts­kon­ven­tion stand dem entgegen und schützte diesen Verbre­cher vor der Strafe, die ihn in Tune­sien erwar­tete. Als man ihn endlich nach Tune­sien ausge­lie­fert hatte, hat allen Ernstes ein deut­sches Gericht geur­teilt, man müsse diesen Verbre­cher auf Staats­kosten wieder nach Deutsch­land holen. Grund­lage: Euro­päi­sche Menschen­rechts­kon­ven­tion. Glück­li­cher­weise haben ihn die tune­si­schen Behörden nicht mehr rausgegeben.

    Langer Rede kurzer Sinn: Die Hinter­türe „Reli­gion“ und Asyl wegen „Verfol­gung aus reli­giösen Gründen“, unter der man üble Ideo­lo­gien, welche die euro­päi­schen Errun­gen­schaften konter­ka­rieren, ins Land lässt, muss geschlossen werden. Auch bei Reli­gion muss man genau hinsehen, ob diese grund­rechts­kon­form ist oder nicht. Ungarn sollte hier konse­quent sein!

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  4. Außerdem ist die Formu­lie­rung auch noch unsinnig. Was ist, wenn einer in einer Diktatur bewaff­neten Wider­stand leistet (nehmen wir einfach Nord-Korea, damit nicht zu viele Idioten anspringen, wenn ich ein anderes Land nenne), damit örtlich erfolg­reich ist, einige Junta­diener erle­digt, dann aber abhauen muß. In Ungarn ist ja wohl „Mord“ an Junta­die­nern („Polizei“, Geheim­dienst, Beamte, Poli­tiker, …) verboten und wird mit über 3 Jahren bestraft. Der wird dann nach Nord-Korea ausgeflogen. 

    Hat da wer Horst Mahler gerufen? Zu viel Meinungs­äu­ße­rung, über 12 Jahre, von Ungarn an die BRD ausgeliefert.

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  5. „die begrün­dete Annahme besteht“

    Windel­weiche Formu­lie­rung, sobald ein Gutmen­schen­richter da entscheidet, kann jeder Invasor weiterhin Asyl­be­trug bekommen.

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