Ungarn vom EuGH wegen seiner bereits geschlos­senen Tran­sit­zonen verurteilt

Judith Varga · Foto: Facebook

Der Euro­päi­sche Gerichtshof hat entschieden, dass das Verfahren zur Gewäh­rung des inter­na­tio­nalen Schutzes für Flücht­linge von Ungarn verletzt wurde, obwohl die „Tran­sit­zonen“ bereits früher von der unga­ri­schen Regie­rung geschlossen worden waren. Laut Justiz­mi­nis­terin Judit Varga ist dies der Grund, warum die heutige Entschei­dung mate­riell über­holt ist, da die bei der nunmeh­rigen Entschei­dung rele­vierten Umstände gar nicht mehr vorliegen. Die Tran­sit­zonen wurden geschlossen, doch die strenge Grenz­kon­trolle wurde beibe­halten. Ungarn wird weiterhin seine Grenzen und die von Schengen-Europa schützen, schreibt die Minis­terin auf ihrer Community-Seite.

Ungarn sei seinen EU-Verpflich­tungen in Bezug auf das Verfahren zur Gewäh­rung des inter­na­tio­nalen Schutzes nicht nach­ge­kommen, erklärte der Euro­päi­sche Gerichtshof am Donnerstag in seinem Urteil. Nach Angaben des Gerichts habe Ungarn seine Verpflich­tungen bei der Auswei­sung ille­galer Migranten nicht erfüllt. Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren wurde ursprüng­lich von der Euro­päi­schen Kommis­sion einge­leitet. Nach deren Angaben habe Ungarn gegen EU-Richt­li­nien verstoßen. Dieses Argu­ment basiert auf der Tatsache, dass Migranten nur in Tran­sit­zonen die Möglich­keit hatten, Asyl zu bean­tragen, so dass nur eine begrenzte Anzahl von Menschen die Möglich­keit der Antrag­stel­lung hatte. Es wurde auch bean­standet, dass die Anträge nur in den Tran­sit­zonen entschieden wurden und dass die Migranten an diesen geschlos­senen Orten auf die Entschei­dung warten mussten.

Ungarn hatte zuvor argu­men­tiert, dass es in der Migra­ti­ons­krise notwendig war, von bestimmten Regeln der EU-Richt­li­nien abzu­wei­chen, um die öffent­liche Ordnung und die innere Sicher­heit aufrecht­zu­er­halten; dieses Argu­ment wurde vom Euro­päi­schen Gerichtshof jedoch nicht akzeptiert.

Laut dem Verfas­sungs­ju­risten Zoltán Lomnici Jr. handelt es sich bei der vom Gericht verwen­deten Argu­men­ta­tion nicht um eine recht­liche, sondern um eine poli­ti­sche Argu­men­ta­tion. Gemäß Artikel 72 des Vertrags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union ermög­li­chen die in der Entschei­dung des EuGH genannten Verfah­rens- und Zulas­sungs­richt­li­nien den Natio­nal­staaten, souve­räne recht­liche Befug­nisse für ihren Bereich auszu­üben und Über­le­gungen zur öffent­li­chen Ordnung und inneren Sicher­heit durch­zu­setzen, so Lomnici. Der EuGH teile mit seiner Entschei­dung de facto die Argu­men­ta­tion der unga­ri­schen Soros-Orga­ni­sa­tionen, die eine unkon­trol­lierte Massen- und ille­gale Einwan­de­rung befür­wortet haben. (Vgl. dazu unseren Artikel: Euro­päi­sche Justiz im Dienste von Soros?)

Lomnici erin­nerte auch daran, dass der Euro­päi­sche Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) am 22. November 2019 zugunsten des unga­ri­schen Staates und somit teil­weise gegen das nunmeh­rige Urteil des EuGH entschieden hat. Der Aufent­halt in der Tran­sit­zone von Röszke gilt demnach nicht als rechts­wid­rige Inhaf­tie­rung, wie der EGMR in seiner dama­ligen Entschei­dung in zweiter Instanz erklärt hatte.

Laut einem Experten des unga­ri­schen Helsinki-Komi­tees wurden seit 2016 50.000 „Migranten“ aus Ungarn abgeschoben.

Quelle: Magyar Nemzet

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