Weitere Repres­sionen gegen Ärzte­schaft: Kosten­er­satz für Behand­lungen bei Privat­ärzten gestrichen

Quelle: praxisambahnhof.ch

Eine nicht enden wollende Flut von „Geset­zes­ad­ap­tionen“ über­schwemmt momentan den öster­rei­chi­schen Natio­nalrat. Im Hinblick darauf, dass den Macht­ha­bern aufgrund von Massen­de­mons­tra­tionen unge­ahnten Ausmaßes, die es in diesem Land seit 1968 nicht mehr gegeben hatte, das Wasser sprich­wört­lich bis zum Halse steht.

Im Wissen und anhand der unter anderem auch durch die Begut­ach­tung des Geset­zes­ent­wurfes durch die ARGE Daten (wir berich­teten darüber) bestä­tigten Unmög­lich­keit der Umset­zung des Entwurfes zur Impf­pflicht, greift man daher zu allen erdenk­li­chen Mitteln, um dieses Gesetz möglichst unan­fechtbar doch noch auf den Weg zu bringen.

Ärzten erneut  die Exis­tenz­grund­lage entzogen

Wie eben­falls bereits von uns berichtet, werden Öster­reichs impf­kri­ti­sche Ärzte von Seiten der Ärzte­kammer, die sich als will­fäh­riger Hand­langer der Politik geriert, massivst unter Druck gesetzt. Dies geht von Kündi­gungs­wellen der „kinder­impf­ver­wei­gernden“ Schul­ärzte, bis hin zum Entzug der Kassen­zu­las­sung von nicht impf­be­für­wor­tenden nieder­ge­las­senen Allge­mein­me­di­zi­nern durch die öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kasse (ÖGK).

Nun aber kommt eine neue Dimen­sion der Nöti­gung hinzu, die auf direktem Weg auch die Pati­enten finan­ziell benachteiligt.

ÖVP und Grüne bringen Geset­zes­än­de­rung auf den Weg

Für Bürger dieses Landes ja kein Novum mehr, bringen die ÖVP NRAbg. Gabriela Schwarz, ihres Zeichens nicht rein zufällig ehema­lige ORF Jour­na­listin, und der Grüne NRAbg. Ralph Schall­meyer, ehema­liger Ange­stellter der Elek­tronik­kette Conrad, den Antrag, mit dem die Bundes­ge­setz­ge­bung betref­fend das Allge­meine Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz, das Gewerb­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz, das Bauern-Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz und das Beamten-Kranken- und Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz geän­dert werden, ein.

Im beigefügten, im Original nach zu lesenden Antrag, erscheinen nach­ste­hende Punkte als beson­ders beachtenswert:

(§ 90 Abs. 2) ist der ärzt­li­chen Hilfe gleich­ge­stellt:  1. Eine auf Grund ärzt­li­cher Verschrei­bung erforderliche 

  1. a) physio­the­ra­peu­ti­sche,
  2. b) logo­pä­disch-phonia­trisch-audio­lo­gi­sche oder
  3. c) ergo­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundes­ge­setzes über die Rege­lung der geho­benen medi­zi­nisch-tech­ni­schen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur frei­be­ruf­li­chen Ausübung des physio­the­ra­peu­ti­schen Dienstes, des logo­pä­disch-phonia­trisch-audio­lo­gi­schen Dienstes bzw. des ergo­the­ra­peu­ti­schen Dienstes berech­tigt sind;
  4. eine auf Grund ärzt­li­cher Verschrei­bung oder psycho­the­ra­peu­ti­scher Zuwei­sung erfor­der­liche diagnos­ti­sche Leis­tung eines klini­schen Psycho­logen oder einer klini­schen Psycho­login nach § 29 Abs. 1 des Psycho­lo­gen­ge­setzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;
  5. eine psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung durch Personen, die gemäß § 11 des Psycho­the­ra­pie­ge­setzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selb­stän­digen Ausübung der Psycho­the­rapie berech­tigt sind, wenn nach­weis­lich vor oder nach der ersten, jeden­falls vor der zweiten psycho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung inner­halb desselben Abrech­nungs­zeit­raumes eine ärzt­liche Unter­su­chung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärzte­ge­setzes 1998) statt­ge­funden hat;
  6. eine auf Grund ärzt­li­cher Verschrei­bung erfor­der­liche Leis­tung eines Heil­mas­seurs, der nach § 46 des Medi­zi­ni­scher Masseur- und Heil­mas­seur­ge­setzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur frei­be­ruf­li­chen Berufs­aus­übung berech­tigt ist.
  • 87. (1) Brillen, ortho­pä­di­sche Schuh­ein­lagen, Bruch­bänder und sons­tige notwen­dige Heil­be­helfe sind über ärzt­liche Verord­nung in einfa­cher und zweck­ent­spre­chender Ausfüh­rung nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen zu gewähren. 

Auch die Titu­lie­rung „einfach und zweckendspre­chend“ lässt darauf schließen, dass es sich um „minder­wer­tige“ Ausfüh­rungen handelt. Die verun­glückte Corona-Politik hat leere Staats­kassen zur Folge, daher wird nun wieder einmal vorrangig an der Gesund­heit gespart.

Dabei wurde der zuvor vorhan­dene Passus „über ärzt­liche Verord­nung“ gestrichen!

Kriti­sche Ärzte erneut der Exis­tenz­grund­lage beraubt

Diese Geset­zes­än­de­rungen betrafen dieje­nigen Kran­ken­ver­si­che­rungen, die bis dato Kosten­er­satz im Falle einer Konsul­ta­tion bei Privat­ärzten, also nicht dem OGK-System unter­lie­genden Medi­zi­nern, an die Pati­enten rück­erstattet hatten. Vornehm­lich betraf dies alle Gewer­be­trei­benden, Bahn­an­ge­stellte, Beamte, Bauern und Freiberufler.

Unter Artikel 2 Ände­rung des Gewerb­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setzes, ist da zu lesen:

Ein Kosten­er­satz für die Hilfe eines selb­ständig tätigen appro­bierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des

Ärzte­ge­setzes 1998), der nicht nach Art. 29 der Richt­linie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den

ärzt­li­chen Beruf als Arzt für Allge­mein­me­dizin im Rahmen eines Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tems auszu­üben, ist ausge­schlossen.“

Artikel 3 Ände­rung des Bauern-Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setzes, wie folgt:

Das Bauern-Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz – BSVG, BGB!. Nr. 559/1978, zuletzt geän­dert durch das

Bundes­ge­setz BGB!. l Nr. 197/2021, wird wie folgt geän­dert: § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Brillen, ortho­pä­di­sche Schuh­ein­lagen, Bruch­bänder und sons­tige notwen­dige Heil­be­helfe sind

in einfa­cher und zweck­ent­spre­chender Ausfüh­rung nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen zu

gewähren.“

In der Begrün­dung wird weiters ausgeführt:

Zu Art. 2 (§§ 85 Abs. 2a GSVG und § 91 Abs. 1 zweiter Satz): Die §§ 131 ASVG, 88 BSVG bzw. 59 Abs. 4 B‑KUVG enthalten den Ausschluss eines  Kostenzuschusses/der Kosten­er­stat­tung für die Hilfe einer/eines selbst­ständig tätigen appro­bierten Ärztin/Arztes, die/der nicht das Recht erworben hat, den ärzt­li­chen Beruf als Ärztin bzw. Arzt für Allge­mein­me­dizin im Rahmen eines Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tems auszu­üben. Das GSVG soll hier thema­tisch mit dem ASVG und BSVG harmo­ni­siert werden, weil diese Rege­lung beim Kosten­zu­schuss bzw. Kosten­er­satz einzu­reihen ist.

Dieser Unter­schied soll auch im Hinblick auf eine Leis­tungs­har­mo­ni­sie­rung inner­halb der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt der Selb­stän­digen nunmehr behoben werden.

Zu Art. 4 (§ 30a Abs. 2 erst-er Satz B‑KUVG):

Die vorge­schla­gene Ände­rung dient der Klar­stel­lung, dass die Rege­lungen über die Haftung bei

Beauf­tra­gung zur Erbrin­gung von Bauleis­tungen nach den §§ 67a ff. ASVG für die nach § 1 Abs. l Z 25

bis 28, 31 bis 33 sowie 37 B‑KUVG Versi­cherten von der Versi­che­rungs­an­stalt öffent­lich Bediens­teter, Eisen­bahnen und Bergbau anzu­wenden sind.

Damit ist also nun ein weiterer Schritt erfolgt, um Ärzten die sich nicht dem Diktat von Ärzte­kammer und Kran­ken­kassen als Erfül­lungs­ge­hilfen der Polit-Diktatur Öster­reichs unter­werfen, eine Ausübung ihre Tätig­keit als unab­hän­gige Medi­ziner unmög­lich zu machen.

Den Bürgern dieses Landes, die zur Impf-Schlacht­bank geführt werden sollen, wurde eine neuer­liche Hürde in den Weg gelegt, unab­hän­gige, ihrem Eid verpflich­tete Ärzte zu konsultieren.

5 Kommentare

  1. Die Regie­rung testet aus, wie weit sie gehen kann und fried­liche Demos auch zu Tausenden scheinen ihnen am Aller­wer­testen vorbei zu gehen. Es kommt einem zuvor wie hier Deutsch­land, man wartet nur darauf, daß die Demos eska­lieren und dieje­nigen die nichts mehr zu verlieren haben, den Kasach­stan gleich machen. Der Unter­schied ist nur, in Kasach­stan steckt der Westen und deren zahl­rei­chen NGOs dahinter, hier geht’s es prak­tisch ums Über­leben und der Exis­tenz eines jenen einzelnen. Wie gesagt man hofft darauf das es zu Ausschrei­tungen kommt um endlich den Einsatz von Schuss­waffe und des Mili­tärs zu recht­fer­tigen. Denn die Vorbe­rei­tungen laufen schon, denn die Poli­zisten sind schon bei Spazier­gän­gern ausge­rüstet, wie bei Terror­ein­sätzen, fehlt nur noch die Maschi­nen­pis­tole. Halt stop, die kam ja auch schon zum Einsatz, bei Kontrollen von Gast­stätten, zwecks Kontrolle der Hygie­ne­be­stim­mungen und des Impfstatus.

  2. Man kann gespannt sein, wie lange die Spitzen des Regimes diesmal durch­halten werden, uns, das Volk, mit Lügen, Halb­wahr­heiten und vor allem in so vielen Punkten KEINE DISKUSSION zuzu­lassen, nieder­halten! Und gerade bei Karl Nehammer kann ich mir nicht vorstellen, da ich ihn eigent­lich für einen eher „Graden Michl“ gehalten habe, dass er das lange durch­halten wird! Obwohl seine Worte strikt und kraft­voll wirken, sagen seine Augen, des immer öfteren ganz was anderes!

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  3. Die Frage sei erlaubt, ob diese Willkür nach Art der Gestapo, verfas­sungs­recht­lich über­haupt haltbar ist ? Ein Unding, Ärzte, die sich an Recht, Gesetz und den hypo­kra­ti­schen Eid halten und deren Pati­enten, derart einzu­schränken ? Das ist ein vorsätz­liche und orga­ni­sierte Krimi­na­lität, die an Perver­sion und Abar­tig­keit nicht mehr zu über­bieten ist. Die gehören alle samt, vor ein Tribunal bzw. Standgericht………….

    Ohne Worte

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    • Du kannst heute von der Rich­ter­schaft absolut kein Recht erwarten!
      Diese ganze para­si­täre Mitläu­fer­schafft will nur ihre dicke Pension sichern und even­tuell im Renten­alter Klugscheissen!

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