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Quelle: praxisambahnhof.ch

Eine nicht enden wollende Flut von „Gesetzesadaptionen“ überschwemmt momentan den österreichischen Nationalrat. Im Hinblick darauf, dass den Machthabern aufgrund von Massendemonstrationen ungeahnten Ausmaßes, die es in diesem Land seit 1968 nicht mehr gegeben hatte, das Wasser sprichwörtlich bis zum Halse steht.

Im Wissen und anhand der unter anderem auch durch die Begutachtung des Gesetzesentwurfes durch die ARGE Daten (wir berichteten darüber) bestätigten Unmöglichkeit der Umsetzung des Entwurfes zur Impfpflicht, greift man daher zu allen erdenklichen Mitteln, um dieses Gesetz möglichst unanfechtbar doch noch auf den Weg zu bringen.

Ärzten erneut  die Existenzgrundlage entzogen

Wie ebenfalls bereits von uns berichtet, werden Österreichs impfkritische Ärzte von Seiten der Ärztekammer, die sich als willfähriger Handlanger der Politik geriert, massivst unter Druck gesetzt. Dies geht von Kündigungswellen der „kinderimpfverweigernden“ Schulärzte, bis hin zum Entzug der Kassenzulassung von nicht impfbefürwortenden niedergelassenen Allgemeinmedizinern durch die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Nun aber kommt eine neue Dimension der Nötigung hinzu, die auf direktem Weg auch die Patienten finanziell benachteiligt.

ÖVP und Grüne bringen Gesetzesänderung auf den Weg

Für Bürger dieses Landes ja kein Novum mehr, bringen die ÖVP NRAbg. Gabriela Schwarz, ihres Zeichens nicht rein zufällig ehemalige ORF Journalistin, und der Grüne NRAbg. Ralph Schallmeyer, ehemaliger Angestellter der Elektronikkette Conrad, den Antrag, mit dem die Bundesgesetzgebung betreffend das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, ein.

Im beigefügten, im Original nach zu lesenden Antrag, erscheinen nachstehende Punkte als besonders beachtenswert:

(§ 90 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:  1. Eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

  1. a) physiotherapeutische,
  2. b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
  3. c) ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
  4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;
  5. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
  6. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  • 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind über ärztliche Verordnung in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

Auch die Titulierung „einfach und zweckendsprechend“ lässt darauf schließen, dass es sich um „minderwertige“ Ausführungen handelt. Die verunglückte Corona-Politik hat leere Staatskassen zur Folge, daher wird nun wieder einmal vorrangig an der Gesundheit gespart.

Dabei wurde der zuvor vorhandene Passus „über ärztliche Verordnung“ gestrichen!

Kritische Ärzte erneut der Existenzgrundlage beraubt

Diese Gesetzesänderungen betrafen diejenigen Krankenversicherungen, die bis dato Kostenersatz im Falle einer Konsultation bei Privatärzten, also nicht dem OGK-System unterliegenden Medizinern, an die Patienten rückerstattet hatten. Vornehmlich betraf dies alle Gewerbetreibenden, Bahnangestellte, Beamte, Bauern und Freiberufler.

Unter Artikel 2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, ist da zu lesen:

Ein Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des

Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Art. 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den

ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.”

Artikel 3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wie folgt:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGB!. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGB!. l Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert: § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind

in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

gewähren.”

In der Begründung wird weiters ausgeführt:

Zu Art. 2 (§§ 85 Abs. 2a GSVG und § 91 Abs. 1 zweiter Satz): Die §§ 131 ASVG, 88 BSVG bzw. 59 Abs. 4 B-KUVG enthalten den Ausschluss eines  Kostenzuschusses/der Kostenerstattung für die Hilfe einer/eines selbstständig tätigen approbierten Ärztin/Arztes, die/der nicht das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben. Das GSVG soll hier thematisch mit dem ASVG und BSVG harmonisiert werden, weil diese Regelung beim Kostenzuschuss bzw. Kostenersatz einzureihen ist.

Dieser Unterschied soll auch im Hinblick auf eine Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr behoben werden.

Zu Art. 4 (§ 30a Abs. 2 erst-er Satz B-KUVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen über die Haftung bei

Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG für die nach § 1 Abs. l Z 25

bis 28, 31 bis 33 sowie 37 B-KUVG Versicherten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau anzuwenden sind.

Damit ist also nun ein weiterer Schritt erfolgt, um Ärzten die sich nicht dem Diktat von Ärztekammer und Krankenkassen als Erfüllungsgehilfen der Polit-Diktatur Österreichs unterwerfen, eine Ausübung ihre Tätigkeit als unabhängige Mediziner unmöglich zu machen.

Den Bürgern dieses Landes, die zur Impf-Schlachtbank geführt werden sollen, wurde eine neuerliche Hürde in den Weg gelegt, unabhängige, ihrem Eid verpflichtete Ärzte zu konsultieren.

Von ELA

5 Gedanken zu „Weitere Repressionen gegen Ärzteschaft: Kostenersatz für Behandlungen bei Privatärzten gestrichen“
  1. Die Regierung testet aus, wie weit sie gehen kann und friedliche Demos auch zu Tausenden scheinen ihnen am Allerwertesten vorbei zu gehen. Es kommt einem zuvor wie hier Deutschland, man wartet nur darauf, daß die Demos eskalieren und diejenigen die nichts mehr zu verlieren haben, den Kasachstan gleich machen. Der Unterschied ist nur, in Kasachstan steckt der Westen und deren zahlreichen NGOs dahinter, hier geht’s es praktisch ums Überleben und der Existenz eines jenen einzelnen. Wie gesagt man hofft darauf das es zu Ausschreitungen kommt um endlich den Einsatz von Schusswaffe und des Militärs zu rechtfertigen. Denn die Vorbereitungen laufen schon, denn die Polizisten sind schon bei Spaziergängern ausgerüstet, wie bei Terroreinsätzen, fehlt nur noch die Maschinenpistole. Halt stop, die kam ja auch schon zum Einsatz, bei Kontrollen von Gaststätten, zwecks Kontrolle der Hygienebestimmungen und des Impfstatus.

  2. Man kann gespannt sein, wie lange die Spitzen des Regimes diesmal durchhalten werden, uns, das Volk, mit Lügen, Halbwahrheiten und vor allem in so vielen Punkten KEINE DISKUSSION zuzulassen, niederhalten! Und gerade bei Karl Nehammer kann ich mir nicht vorstellen, da ich ihn eigentlich für einen eher “Graden Michl” gehalten habe, dass er das lange durchhalten wird! Obwohl seine Worte strikt und kraftvoll wirken, sagen seine Augen, des immer öfteren ganz was anderes!

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  3. Die Frage sei erlaubt, ob diese Willkür nach Art der Gestapo, verfassungsrechtlich überhaupt haltbar ist ? Ein Unding, Ärzte, die sich an Recht, Gesetz und den hypokratischen Eid halten und deren Patienten, derart einzuschränken ? Das ist ein vorsätzliche und organisierte Kriminalität, die an Perversion und Abartigkeit nicht mehr zu überbieten ist. Die gehören alle samt, vor ein Tribunal bzw. Standgericht………….

    Ohne Worte

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    1. Du kannst heute von der Richterschaft absolut kein Recht erwarten!
      Diese ganze parasitäre Mitläuferschafft will nur ihre dicke Pension sichern und eventuell im Rentenalter Klugscheissen!

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