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Roland Lang (Foto: SHB)
Professor Dr. Helmut Tichy leitet seit 2007 das Völkerrechtsbüro im österreichischen Außenministerium, dessen Minister Sebastian Kurz am 24. Februar 2015 dem Obmann des „Südtiroler Heimatbundes“ (SHB) in einem Brief mitgeteilt hatte: „… die Südtirol-Autonomie mit ihrem hohen Maß an Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung ist eine besonders gelungene Form der Selbstbestimmung.“

Anlässlich der Gedenkveranstaltung „70 Jahre Pariser Vertrag“ bestätigte Dr. Tichy vom 19. November 2016 die Auffassung seines Ministers. Er sagten dort, die Selbstbestimmung sei durch die Autonomie erfüllt (Quelle: RAI- Tagesschau).

Wie steht es um die Menschenrechtspakte?

Dies veranlasste mich in meiner Eigenschaft als Obmann des Südtiroler Heimatbundes, Dr. Tichy am 19. November 2016 in einer E-mail-Nachricht daran zu erinnern, dass Italien am 25. Oktober 1977, mit Gesetz Nr. 881 die UNO-Menschenrechtspakte ratifiziert und damit zu geltendem staatlichem Recht erklärt hat.

Ich schrieb, dass Art. 1 der Pakte besagt:

„Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

 

Tichy: Selbstbestimmung ist Autonomie

Daraufhin schrieb mir Dr. Tichy noch am gleichen Tag zurück:

„Nach österreichischer Auffassung kommt Südtirol jedenfalls das Selbstbestimmungsrecht zu, das aber nicht mit einem Sezessionsrecht verwechselt werden darf.

Dass die Autonomie, die Form, in der Südtirol sein Selbstbestimmungsrecht ausübt, auch verteidigt werden muss, gehört zu ihrem Wesen“.

 

Kann dann Südtirol die Inhalte der Autonomie selbst bestimmen?

Nun entspann sich noch am 19. November 2016 ein kurzer, aber bemerkenswerter E-Mail-Verkehr. Ich schrieb Dr. Tichy:

„Sie sagen, dass die „Autonomie die Form“ ist, „in der Südtirol sein Selbstbestimmungsrecht ausübt“ und dass dies „auch verteidigt werden muss.“

Wenn nun der Artikel 1 der UNO- Menschenrechtspakte besagt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung“,

dann kann das im Sinn ihrer Ausführungen nur bedeuten, dass in Bezug auf die Autonomie die Südtiroler frei über ihren politischen Status“ und „in Freiheit“ über „ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung“ entscheiden können.

Das bedeutet, dass die Südtiroler selbst festlegen können, wie im Rahmen der Autonomie der „politische Status“ und die „wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung“ gestaltet werden.

Das würde bedeuten, dass der Südtiroler Landtag die Inhalte der Autonomie vorgeben kann und Rom das Ergebnis in Übereinstimmung mit den UNO-Menschenrechtspakten zu akzeptieren hat.

Dieser Gesichtspunkt eröffnet der Südtiroler Politik ganz neue Möglichkeiten.

Sehr geehrter Herr Professor, ich bitte Sie um Ihre geschätzte Stellungnahme hierzu! Und vor allem um Ihre Beurteilung, ob die Republik Österreich auch diese menschenrechtskonforme Vorgangsweise unterstützen würde.“

 

Tichy: Sie haben mich „missverstanden“ und ich will nichts mehr sagen!

Daraufhin gab es umgehend eine bemerkenswerte Antwort:

„Leider haben Sie meine Ausführungen missverstanden. ‎Ich habe ihnen aber eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Südtirol übt sein Selbstbestimmungsrecht bereits aus, in Form weitgehender und von vielen Seiten als Vorbild gesehener Autonomie. Ihren darüber hinausgehenden Interpretationen kann ich mich nicht anschließen.

Mit freundlichen Grüßen –

Helmut Tichy“

 

Auch ich, so erklärt Roland Lang abschließend, habe diesen Worten nichts hinzuzufügen, außer dass deutlich wurde, welche tatsächliche Unterstützung Südtirol derzeit von bestimmten Leuten zu erwarten hat.

Roland Lang
Obmann des Südtiroler Heimatbundes

 

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