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Foto: Balázs Béli, © 2016 - Alle Rechte vorbehalten

Asylbewerber können in ein Nicht-EU-Land zurückgeschoben werden, soferne es sich dabei um ein “sicheres Land” handelt, ohne dass ein anderer EU-Mitgliedsstaat zustimmen müsse, so ein heute ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

Dem EuGH zufolge befand sich Ungarn im Recht, als es im August letzten Jahres einen pakistanischen Staatsangehörigen nach Serbien zurückschob, nachdem sein Asylantrag abgelehnt wurde. Der Mann war aus Serbien illegal nach Ungarn eingereist und begehrte hier Asyl, reiste jedoch kurz danach in die Tschechische Republik weiter, wobei er gegen die Regel verstieß, dass er während des Asylverfahrens seinen Aufenthaltsort in Ungarn beizubehalten hätte, da er hier seinen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Die tschechischen Behörden forderten in der Folge Ungarn zur Rücknahme des Asylwerbers auf, welcher Aufforderung Ungarn entsprach. Der Mann stellte in Ungarn erneut einen Asylantrag, welcher jedoch von den ungarischen Behörden ohne weitere Überprüfung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er nach Serbien zurückgeschoben werden könne, da Serbien ein sicheres Land sei.

Der Mann berief gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungs- und Arbeitsgericht in Debrecen, das sich daraufhin an das in Luxemburg ansässige EU-Gericht mit der Bitte um Stellungnahme wandte, ob Ungarn sich im Recht befände, wenn es den Asylwerber ohne Benachrichtigung der Tschechischen Republik nach Serbien zurückschiebt.

Quelle: MTI, 17.03.2016, http://dailynewshungary.com/eu-court-rules-hungary-not-at-fault-for-returning-migrant-to-serbia-last-summer/

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