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Sollte es zu einem 3. Autonomiestatut kommen, und zwar ohne vertragliche Einbindung Österreichs, sieht der Referent für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Südtiroler Schützenbund, Major Efrem Oberlechner, die Schutzmachtrolle Österreichs nicht mehr gegeben.

1946 wurde Österreich die Forderung nach Rückkehr Südtirols mit dem Pariser Autonomie-Vertrag abgekauft. 1948 verkehrte Italien mit dem 1. Autonomiestatut den Sinn des unpräzise abgefassten Schutzvertrages durch die Anbindung Südtirols an das Trentino in sein Gegenteil. Mit dem Autonomiepaket (1969) und dem 2. Autonomiestatut (1972) wurde eine verbesserte Autonomie erreicht. Als Streitschlichtungsinstanz wurde der Internationale Gerichtshof (IGH) vereinbart.

Mit der Streitbeilegungserklärung Italiens und Österreichs an die UNO wurden die beiderseitigen Rechtsstandpunkte ausdrücklich „unpräjudiziert” gelassen. Italien meint, dass mit dem 1. Autonomiestatut der Pariser Vertrag erfüllt worden sei. Beim 2. Autonomiestatut handle es sich um freiwillige Mehrleistungen. Österreich hingegen betrachtet dieses als notwendig zur Erfüllung des Pariser Vertrages. Bei einer Autonomiebeschneidung hätte der IGH zu entscheiden, ob diese als Verletzung des unpräzisen Pariser Vertrages zu werten sei.

Efrem Oberlechner
Efrem Oberlechner

1992 hat der Völkerrechtsexperte Prof. Dr. Matscher im Auftrag der Bundesregierung in zwei Memoranden festgestellt, dass nur äußerst grundlegende Autonomieverletzungen mit Erfolg eingeklagt werden könnten. Angesichts des hohen Prozess-Risikos hat Österreich daher stets den Weg zum IGH gescheut. Auch Italien hat nur eine scheibchenweise Beschneidung der Autonomie gewagt und allzu große Eingriffe vermieden.

Wenn im offiziell verkündeten Einvernehmen zwischen Rom und Bozen ein 3. Autonomiestatut ohne vertragliche Einbindung Österreichs als Garantiemacht vereinbart wird, frage ich, ob in Zukunft noch eine Schutzmachtrolle Österreichs im Sinne einer Befassung des IGH gegeben sein wird.

Roland Riz und andere Altmandatare der SVP sind offenbar der Auffassung, dass mit diesem Schritt die internationale Verankerung komplett fallen könnte und nur noch italienische Rechtsinstanzen für den „Rechtsschutz” zuständig wären. Zusätzliche Kompetenzen könnten auch zu einem weiter bestehenden 2. Autonomiestatut hinzugefügt werden.

Die Politiker sind aufgerufen, dies eingehend zu prüfen und ihre Handlungen zu begründen und zu rechtfertigen!

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